Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Die Attenuations-Differenz ist hier — 5.250 — 3.750 — 1.500 
pCt. Sacharometeranzeige. Es fragt sich: Welchem Extractge- 
halte der Würze kommt dieses Bier zu? Der Attenuations-Quo 
tient ergibt sich = 1.232 und hiernach ist der Extractgehalt 
der Würze — 11.715 pCt. Ein Faß dieser Würze enthält 
52.711 U Extract, welche 162.2 Maß Würze von 12 t / 4 pCt. 
Extractgehalt geben. Aus jedem Faß Würze wurden daher 
7.8 Maß abgezapft und mit ebensoviel Wasser ersetzt, oder da 
diese Vermehrung circa 4.58 pCt. beträgt, so kann angenommen 
werden, daß die Auffüllung der Bierfässer nach der Hauptgäh- 
rung nicht mit dem Füllbier, sondern mit Wasser geschehen ist, 
wobei bei jedem Gebräue von 20 Faß je 1 Faß Bier erübrigt. 
II. In einem Staate besteht auch eine Brau- und Schank 
ordnung. Sie schreibt unter Anderem vor: 
a) Zu einem Faß Würze für gewöhnliches Schankbier 
muß mindestens eine Schüttung von 2 Metzen Gerstendarr 
malz — 100 Wiener Pfund verwendet werden, und das daraus 
erzeugte Bier muß sich wenigstens ans einen Extractgeaalt 
der Würze von 11 pCt. zurückführen lassen. 
b) Zu einem Faß Würze für Lagerbier (welches theu 
rer bezahlt wird) muß die Schüttung wenigstens 2V^ Metzen 
Darrmalz — 125 U betragen, und das Bier muß mit einer Würze 
von mindestens 13 pCt. Extractgehalt correspondiren. 
c) Der Brauer darf nur gegohrenes wirkliches Bier an 
den Schankwirth ausstoßen; der Schankwirth darf nur gegoh 
renes wirkliches Bier von dem Brauer kaufen und in seinen 
Schankkeller einlagern. 
ä) Sowohl der Bierbrauer als der Schankwirth sind für 
die gesetzlich vorgeschriebene Qualität der Biere verantwort 
lich. Derjenige von beiden ist straffällig, bei welchem das 
Bier von nicht gehöriger Qualität betroffen wird. 
Die Anwendung dieser Vorschriften auf practische Fälle 
soll hier gezeigt werden. 
1) Ein Schankwirth bezieht von einem Brauer seinen Be 
darf an Bier. Wegen geringer Qualität des von dem erstern 
ausgeschänkten Biers wird Klage geführt und sein Schankbier 
in Folge dessen untersucht. Es zeigt entkohlensäuert am Sa 
charometer bei 14" R. Temperatur 3.2 pCt., im gekochten Zu 
stande 4.4 pCt., daher eine Attenuations-Differenz von 
4.4 — 3.2 — 1.2 pCt. Sacharometer-Anzeige. Hiernach ist
	        
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