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Die Attenuations-Differenz ist hier — 5.250 — 3.750 — 1.500
pCt. Sacharometeranzeige. Es fragt sich: Welchem Extractge-
halte der Würze kommt dieses Bier zu? Der Attenuations-Quo
tient ergibt sich = 1.232 und hiernach ist der Extractgehalt
der Würze — 11.715 pCt. Ein Faß dieser Würze enthält
52.711 U Extract, welche 162.2 Maß Würze von 12 t / 4 pCt.
Extractgehalt geben. Aus jedem Faß Würze wurden daher
7.8 Maß abgezapft und mit ebensoviel Wasser ersetzt, oder da
diese Vermehrung circa 4.58 pCt. beträgt, so kann angenommen
werden, daß die Auffüllung der Bierfässer nach der Hauptgäh-
rung nicht mit dem Füllbier, sondern mit Wasser geschehen ist,
wobei bei jedem Gebräue von 20 Faß je 1 Faß Bier erübrigt.
II. In einem Staate besteht auch eine Brau- und Schank
ordnung. Sie schreibt unter Anderem vor:
a) Zu einem Faß Würze für gewöhnliches Schankbier
muß mindestens eine Schüttung von 2 Metzen Gerstendarr
malz — 100 Wiener Pfund verwendet werden, und das daraus
erzeugte Bier muß sich wenigstens ans einen Extractgeaalt
der Würze von 11 pCt. zurückführen lassen.
b) Zu einem Faß Würze für Lagerbier (welches theu
rer bezahlt wird) muß die Schüttung wenigstens 2V^ Metzen
Darrmalz — 125 U betragen, und das Bier muß mit einer Würze
von mindestens 13 pCt. Extractgehalt correspondiren.
c) Der Brauer darf nur gegohrenes wirkliches Bier an
den Schankwirth ausstoßen; der Schankwirth darf nur gegoh
renes wirkliches Bier von dem Brauer kaufen und in seinen
Schankkeller einlagern.
ä) Sowohl der Bierbrauer als der Schankwirth sind für
die gesetzlich vorgeschriebene Qualität der Biere verantwort
lich. Derjenige von beiden ist straffällig, bei welchem das
Bier von nicht gehöriger Qualität betroffen wird.
Die Anwendung dieser Vorschriften auf practische Fälle
soll hier gezeigt werden.
1) Ein Schankwirth bezieht von einem Brauer seinen Be
darf an Bier. Wegen geringer Qualität des von dem erstern
ausgeschänkten Biers wird Klage geführt und sein Schankbier
in Folge dessen untersucht. Es zeigt entkohlensäuert am Sa
charometer bei 14" R. Temperatur 3.2 pCt., im gekochten Zu
stande 4.4 pCt., daher eine Attenuations-Differenz von
4.4 — 3.2 — 1.2 pCt. Sacharometer-Anzeige. Hiernach ist