Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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der Attenuations-Quotient — 1.230, und der Extractgehalt der 
Würze, woraus das Bier erzeugt wurde, — 9.617 pCt. Ein 
Faß dieser Würze enthält 42.91 U Malzextract, dagegen ein 
solches von 11 pC. Extractgehalt 49.26 K'Malzextract. Erstere 
Quantität Malzextractes gibt nur 148 Maß der letztern Würze, 
folglich ist das Bier mit eires 22 Maß Wasser pr. Faß im Ver 
gleiche mit der gesetzlichen Qualität gewässert worden. Das 
beanständete Bier wird dem Schankwirthe confiscirt und zum 
Besten des Local-Armenfondes licitando verkauft. Der Schank- 
wirth gibt zwar vor, er habe dieses Bier in dem betroffenen 
Zustande schon von dem Brauer bezogen, worauf ihm bedeu 
tet wird: daß, wenn er dieß gegen den Brauer zu erweisen im 
Stande sei, er den Brauer auf Ersatz des erlittenen Verlustes 
gerichtlich belangen könne. — Indessen ist diese Ausrede kaum 
glaublich, und der Brauer wird sich wohl hüten, dem Schank 
wirthe ein nicht tarifmäßiges Bier abzugeben, weil er nebst dem 
Verluste des durch Confiscation zu verlierenden schwächer» 
Biers auch zu befürchten hat, daß ihm das Vertrauen der 
Schankwirthe entgehen, folglich sein Bierabsatz gefährdet würde. 
2) Gegen einen Brauer wird wegen schlechter Qualität des 
von ihm selbst ausgeschänkten oder an den Schankwirth eben 
ausgestoßenen Biers Klage geführt. Das Bier wird sacharo- 
metrisch geprüft und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität 
übereinstimmend gefunden; aber es ist schal und hat einen säu 
erlichen Stich. Hierbei muß die Sanitäts-Polizei einschreiten, 
den Ausschank dieses Biers verhindern und seine Verwendung 
zur Erzeugung von Effig — oder von Branntwein — daraus 
veranlassen. 
Hl. In einem Staate wird die Steuer nicht von der Menge 
des erzeugten Biers, sondern von der Quantität des dazu ver 
wendeten Gersten-Darrmalzes — eine Malzsteuer — erhoben. 
Diese Besteuerungsweise schließt gewiffermasser sowohl die Qua 
lität als die Quantität des erzeugten Biers in sich ein; allein 
da in demselben Staate keine Brauordnung besteht, so bleibt 
die Bierqualität der Willkür des Brauers überlassen, und es 
kann bei dem bestehenden Zwangs-Ausschanke die Concurrenz 
hierbei ihren allenfalls wohlthätigen Einfluß nicht äußern, und 
selbst wenn jener nicht bestünde, weiß man aus Erfahrung, daß 
die Concurrenz allein, besonders bei Genußartikeln, die gute 
Qualität des erzeugtenProductes nicht verbürgt. Eine solche
	        
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