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Besteuerungsweise kann zum Schutze des das Bier
consumirenden Publikums nur in Verbindung mit
einer gesetzlichen Brau- und Schankordnung bestehen
wie in B a i e r n, und dann, wenn eine geringste Bierqualität
in der gesetzlich vorgeschriebenen Schüttung festgesetzt ist, bleibt
es der Concurrenz der Bierbrauer und Bierwirthe überlassen,
Biere von bloß noch besserer Qualität zu erzeugen und aus-
zuschänken.
Die sacharometrische Bierprobe, welche eineZu-
rückführung der Bierqualität auf die zur Erzeu
gung des Biers verwendete Würze und Schüttung
gestattet, kann hierbei den gesetzlichen Maßstab zur
Beurtheilung der Bierqualität abgeben.
IV. In einem Staate besteht eine Malzsteuer, verbun
den mit einer Brau-und Schankordnung; allein die Brauer
wenden Kartoffelstärkmehl, grobes Getreidemehl (von
Gerste oder Weizen) oder feines Schrot derselben Getreide
arten nebst dem versteuerten Gerstenmalze zur Biererzeugung
an. Die Qualität des erzeugten Biers ist den Bestimmungen
der Brau- und Schankordnung gemäß, aber es wird dadurch
eine viel größere Menge Bier erzeugt, als dem versteuerten
Malzquantum entspricht. In diesem Falle genügt es nicht,
bloß die versteuerte Malzmenge auf welche Weise immer zw
controliren, sondern es muß auch das andere verwendete Mate
rial in die Besteuerung mit einbezogen werden.
Diese Fälle der Anwendung des Sacharometers und der
sacharometrischen Bierprobe bei dem Gewerbe der Bierbrauerei
ließen sich unter vielfach modificirten Umständen noch ansehn
lich vermehren; allein es dürfte hinreichen, durch Anführung
einiger derselben auf den vielfachen Nutzen der Anwendung
dieser Bierprobe aufmerksam gemacht und die Nothwendig
keit einer gesetzlichen Brau- und Schankordnung,
verbunden mit einer allen Anforderungen genü
genden Bierprobe, gezeigt zu haben.
Die Staaten, in welchen die Bierbrauerei in schwunghaftem
Betriebe ist, die Domänen und Gewerbsbesitzer, welchen die
Ausübung des Braurechtes zusteht, die Brauer, welchen die
unmittelbare Leitung dieses Gewerbes zukommt, die Citeuerbe-
hörden, welche die Steuer davon zu erheben und eine Bevor-
theilung des Steuergefälls zu verhindern haLsn,, dsÄ Publikum,