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Die B rauordnung hat sich bloß auf die Biererzeu-
gung in der Brauerei und auf den Bierausstoß aus der
selben, die Schankordnung aber auf den B e z u g des
Biers aus der Brauerei und auf den Bierausschank im Kleine»
unmittelbar an die Konsumenten zu beziehen.
In Betreff der Biererzeugung wäre vorzüglich ein Mini
mum der zur Erzeugung der landesgesetzlichen Maß
ei n h e i t des Biers gebrauchten Schüttung festzustellen,
um dem Publikum gegenüber eine entsprechende Qualität des
Biers zu verbürgen; da aber Gerstenmalz, andere gemalzte und
rohe Getreidearten, so wie Kartoffel-Stärkmehl zur Biererzeu
gung verwendet werden können, so genügt die Feststellung einer
Schüttung (wie z. B. in Baiern und Sachsen) nicht mehr, son
dern es ist weit sicherer und richtiger, in diesem Anbe
trachte die Extractgehalte der Würzen zu bestim
men, innerhalb welcher es sowohl dem Brauer als dem Schank-
wirthe geboten sein soll, sich zu halten, und die erzeugten so
wie die ausgeschänkten Biere werden mit diesen gesetzlichen Ex-
tractgehalten im Rapport stehen und sich darauf zurückführen
lasten müssen. Da es nun bekannt und sichergestellt ist, daß
die besten Biere, welche am häufigsten getrunken werden, aus
Würzen von oires 12 pCt. Extractgehalt erzeugt werden, so
wären in Bezug auf die Biererzeugung in den Brauereien fol
gende Momente, etwa in der nachstehenden Art, festzustellen,
und zwar:
Die Biererzeugung betreffend.
1 ) Die im Lande N. erzeugten gewöhnlichen Biere müssen
aus Würzen von wenigstens 11.5 pCt. Extractgehalt erzeugt
sein und sich bei vorkommenden Untersuchungen auf einen Ex
tractgehalt der Würzen zurückführen lassen, welcher der oben
angegebenen Grenze entspricht.
2 ) Ein Unterschied zwischen Sommer- und Winterbier wird
nicht gemacht. Es ist aber gestattet, Biere aus stärkern Wür
zen zu erzeugen, wenn letztere hierzu nach Vorschrift der Ge
setze in demselben Verhältnisse höher versteuert worden sind.
Diese Biere müssen dann jenen stärkern Würzen entsprechen.
3) Zur Erzeugung der Würzen kann Gerstenmalz, gemalz
ter Weizen, rohes Getreide, Kartoffelmehl und Kartoffelstärk
mehl in einem solchen Verhältnisse angewendet werden, daß.