Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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daraus ein klares, gut vergoltenes, wohlschmeckendes Bier ent 
steht. Die Menge des angewendeten Gerstenmalzes muß sei 
ner Ausgiebigkeit nach wenigstens die Hälfte der andern zu 
gesetzten stärkmehlhaltigen Stoffe betragen. 
4) Der Extractgehalt der Würzen wird bei der mittlern 
Temperatur von 14° K. geprüft mittelst des Sacharometers 
Zur Feststellung der Procent-Anzeigen dieses Instrumentes wer 
den in der folgenden Tabelle die specifischen Gewichte angege 
ben, welchen jene Anzeigen entsprechen müssen. (Siehe die be 
kannte Tabelle II. Thl. I. 
5) Zur gesetzlichen Bierprobe, mittelst welcher in 
vorkommenden streitigen Fällen die Biere geprüft, auf den ur 
sprünglichen Extractgehalt der Würzen zurückgeführt und ihr 
Vergährungsgrad, so wie ihre wesentlichen Bestandtheile (Al 
kohol, Extract und Wasser) ermittelt werden sollen, wird die 
sacharometrische bestimmt, wozu sich gedruckte Anleitungen 
im Buchhandel finden. 
6 ) Als gewürziger Zusatz darf nur Hopfen zur Biererzeu 
gung überhaupt verwendet werden, und andere bittere Pstan- 
zenstoffe oder Hopfensurrogate der Würze oder dem Biere zu 
zusetzen, ist verboten. 
7) Die Würze kann durch Ober- oder Untergährung, im 
erstern Falle durch die Faß- oder Bottichgährung, in Bier ver 
wandelt werden. 
8 ) Zur bessern Extraction der Malztreber und Benützung 
der erhaltenen Würzen zur Biererzeugung werden zwei heiße 
Nachgüsse mit Wasser auf die Treber gestattet. Nebstdem kann 
durch hierauf folgenden Nachguß von kaltem Wasser noch eine 
beliebige Menge Essigwürze und Glattwasser erzeugt 
-werden. 
9) Die Quantität der erzeugten Würze dem Raummaße 
nach, so wie ihr Extractgehalt müssen in das Biererzeugungs- 
Negister eingetragen werden, in welches auch die Menge des 
daraus gewonnenen Biers vorzumerken ist. 
10) Alle in der Brauerei erzeugte Bierwürze muß auch 
Ln derselben die Hauptgährung überstehen und da 
durch in wirkliches Bier verwandelt werden. 
De« BierauSftoß betreffend. 
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11) Nur Bier, welches die Hauptgährung in der 
Brauerei schon überstanden hat, darf aus derselben
	        
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