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daraus ein klares, gut vergoltenes, wohlschmeckendes Bier ent
steht. Die Menge des angewendeten Gerstenmalzes muß sei
ner Ausgiebigkeit nach wenigstens die Hälfte der andern zu
gesetzten stärkmehlhaltigen Stoffe betragen.
4) Der Extractgehalt der Würzen wird bei der mittlern
Temperatur von 14° K. geprüft mittelst des Sacharometers
Zur Feststellung der Procent-Anzeigen dieses Instrumentes wer
den in der folgenden Tabelle die specifischen Gewichte angege
ben, welchen jene Anzeigen entsprechen müssen. (Siehe die be
kannte Tabelle II. Thl. I.
5) Zur gesetzlichen Bierprobe, mittelst welcher in
vorkommenden streitigen Fällen die Biere geprüft, auf den ur
sprünglichen Extractgehalt der Würzen zurückgeführt und ihr
Vergährungsgrad, so wie ihre wesentlichen Bestandtheile (Al
kohol, Extract und Wasser) ermittelt werden sollen, wird die
sacharometrische bestimmt, wozu sich gedruckte Anleitungen
im Buchhandel finden.
6 ) Als gewürziger Zusatz darf nur Hopfen zur Biererzeu
gung überhaupt verwendet werden, und andere bittere Pstan-
zenstoffe oder Hopfensurrogate der Würze oder dem Biere zu
zusetzen, ist verboten.
7) Die Würze kann durch Ober- oder Untergährung, im
erstern Falle durch die Faß- oder Bottichgährung, in Bier ver
wandelt werden.
8 ) Zur bessern Extraction der Malztreber und Benützung
der erhaltenen Würzen zur Biererzeugung werden zwei heiße
Nachgüsse mit Wasser auf die Treber gestattet. Nebstdem kann
durch hierauf folgenden Nachguß von kaltem Wasser noch eine
beliebige Menge Essigwürze und Glattwasser erzeugt
-werden.
9) Die Quantität der erzeugten Würze dem Raummaße
nach, so wie ihr Extractgehalt müssen in das Biererzeugungs-
Negister eingetragen werden, in welches auch die Menge des
daraus gewonnenen Biers vorzumerken ist.
10) Alle in der Brauerei erzeugte Bierwürze muß auch
Ln derselben die Hauptgährung überstehen und da
durch in wirkliches Bier verwandelt werden.
De« BierauSftoß betreffend.
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11) Nur Bier, welches die Hauptgährung in der
Brauerei schon überstanden hat, darf aus derselben