Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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17) Jedes bereits ausgeschänkte Faß Bier muß in demsel 
ben Register von dem Verrathe wieder abgeschrieben werden. 
Ebenso ist jenes Bier darin abzuschreiben, welches von dem 
Schankwirrhe aus welcher Ursache immer an die Brauerei wie 
der zurückgestellt wird. 
Dieses Register muß mit dem vorhandenen Biervorrathe 
übereinstimmen. 
19) Die Qualität des Biers beim Ausschanke muß der ge 
setzlichen Bestimmung gemäß sein, d. h. es muß klar, wohl 
schmeckend und nicht schal sein, und es muß sich durch die sacha- 
rometrische Bierprobe auf den vorgeschriebenen Extractgehalt 
der Würze von wenigstens 11.5 pCt. zurückführen lassen. 
20) Das beim Bierausschänke zu gebrauchende Maß ist 
das landesgesetzliche. ,; 
21) Eine geringere Qualität des Biers wird da bestraft, 
wo sie betroffen wird. Der Schankwirth kann sich in solchen 
Fällen seine Schadloshaltung an dem Brauer im Rechtswege 
suchen, wenn er demselben die Schuld daran zu beweisen im 
Stande ist. 
Zur Vornahme der Bierprüfung überhaupt sind als Sach 
verständige in den Hauptstädten die technischen Institute, in 
größern Landstädten die Realschulen und Apotheker, und sonst 
auf dem Lande Fabrikanten und Apotheker berufen, je nachdem 
die Umstände dieß gestatten. 
Es konnten hier natürlich nur die Hauptmomente der tech 
nischen Beziehungen hervorgehoben werden, welche bei Abfassung 
einer Brau- und Schankordnung in Betracht zu ziehen sind. 
An dieselben lassen sich alle Verfügungen anreihen, welche man 
von steuerämtlicher oder politischer Seite noch zu treffen für 
gut finden möchte, so wie auch die Strafen feststellen, welche 
Vergehen gegen diese Vorschriften nach sich ziehen. Die letzern 
sind kein Gegenstand technischer Beachtung. 
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