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17) Jedes bereits ausgeschänkte Faß Bier muß in demsel
ben Register von dem Verrathe wieder abgeschrieben werden.
Ebenso ist jenes Bier darin abzuschreiben, welches von dem
Schankwirrhe aus welcher Ursache immer an die Brauerei wie
der zurückgestellt wird.
Dieses Register muß mit dem vorhandenen Biervorrathe
übereinstimmen.
19) Die Qualität des Biers beim Ausschanke muß der ge
setzlichen Bestimmung gemäß sein, d. h. es muß klar, wohl
schmeckend und nicht schal sein, und es muß sich durch die sacha-
rometrische Bierprobe auf den vorgeschriebenen Extractgehalt
der Würze von wenigstens 11.5 pCt. zurückführen lassen.
20) Das beim Bierausschänke zu gebrauchende Maß ist
das landesgesetzliche. ,;
21) Eine geringere Qualität des Biers wird da bestraft,
wo sie betroffen wird. Der Schankwirth kann sich in solchen
Fällen seine Schadloshaltung an dem Brauer im Rechtswege
suchen, wenn er demselben die Schuld daran zu beweisen im
Stande ist.
Zur Vornahme der Bierprüfung überhaupt sind als Sach
verständige in den Hauptstädten die technischen Institute, in
größern Landstädten die Realschulen und Apotheker, und sonst
auf dem Lande Fabrikanten und Apotheker berufen, je nachdem
die Umstände dieß gestatten.
Es konnten hier natürlich nur die Hauptmomente der tech
nischen Beziehungen hervorgehoben werden, welche bei Abfassung
einer Brau- und Schankordnung in Betracht zu ziehen sind.
An dieselben lassen sich alle Verfügungen anreihen, welche man
von steuerämtlicher oder politischer Seite noch zu treffen für
gut finden möchte, so wie auch die Strafen feststellen, welche
Vergehen gegen diese Vorschriften nach sich ziehen. Die letzern
sind kein Gegenstand technischer Beachtung.
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