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Grundriß zu einer auf wissenschaftliche und
technische Grundsätze bafirten Besteuerung
der BLererzeugung.
Das Bier ist ein in den nördlichen Ländern Europa's in
großer Menge erzeugtes und consumirtes Getränk, dessen Be
reitung sich auch in die Südländer, wo bisher nur Weinbau
getrieben wurde, immer mehr und mehr verbreitet. Von derlei
allgemeinen und in großen Quantitäten erzeugten Consumtions-
artikeln ist in allen Staaten nicht nur der größte Steuerertrag
zur Bestreitung der Staatsausgaben zu erwarten, sondern auch
die gleichmäßigste Verkeilung derselben unter die Kontribuenten,
welche nach Verhältniß der von ihnen consumirten Menge dazu
beitragen müssen. Der Arme oder minder Bemittelte trägt nichts
oder nur wenig dazu bei, weil er kein oder nur weniger Bier
genießt. Bei der Besteuerung eines durch einen technischen Ge-
werbsbetrieb gewonnenen Genußartikels hat man vorzüglich
dreierlei Rücksichten zu nehmen, und zwar darauf:
1) Daß der technische Betrieb des Gewerbes in Nichts
gehindert werde und jeder Fortschritt desselben in Ausführung
gebracht werden könne — zum Schutze des Gewerbtreibenden;
2) daß dem consumirenden Publikum für die gute Qualität
des erzeugten Productes durch politische Überwachung eine Ge
währ geleistet werde—zum Schutze des consumirenden Publikums;
3) daß keine erhebliche Bevortheilung des Steuergefälls
Statt finden könne — zum Schutze des Staates.
Bisher wurden sehr verschiedene Methoden angewendet,
die Biererzeugnng zu besteuern und dieselbe zu diesem Behufe
zu überwachen und zu controliren, welche mehr oder weniger
Unvollkommenheiten an sich tragen, die sich theils in der Er
zeugung eines schlechter» Produktes, theils in Hindernissen beim
technischen Betriebe, theils in Bevortheilungen des Steuerge
fälls zu erkennen geben, und die daher rühren, daß sie meistens
bloße Finanzmaßregeln ohne Beachtung richtiger technischer und
wissenschaftlicher Grundsätze waren, wozu der Umstand noth
wendig mit beitrug, daß diese Grundsätze bisher in keinem Werke
üb er Bierbrauerei behandelt und vorgetragen, mithin auch den
Staatsverwaltungen unbekannt geblieben sind und von ihnen
deßhalb nicht beachtet werden konnten. Ich glaube daher diese