Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Grundriß zu einer auf wissenschaftliche und 
technische Grundsätze bafirten Besteuerung 
der BLererzeugung. 
Das Bier ist ein in den nördlichen Ländern Europa's in 
großer Menge erzeugtes und consumirtes Getränk, dessen Be 
reitung sich auch in die Südländer, wo bisher nur Weinbau 
getrieben wurde, immer mehr und mehr verbreitet. Von derlei 
allgemeinen und in großen Quantitäten erzeugten Consumtions- 
artikeln ist in allen Staaten nicht nur der größte Steuerertrag 
zur Bestreitung der Staatsausgaben zu erwarten, sondern auch 
die gleichmäßigste Verkeilung derselben unter die Kontribuenten, 
welche nach Verhältniß der von ihnen consumirten Menge dazu 
beitragen müssen. Der Arme oder minder Bemittelte trägt nichts 
oder nur wenig dazu bei, weil er kein oder nur weniger Bier 
genießt. Bei der Besteuerung eines durch einen technischen Ge- 
werbsbetrieb gewonnenen Genußartikels hat man vorzüglich 
dreierlei Rücksichten zu nehmen, und zwar darauf: 
1) Daß der technische Betrieb des Gewerbes in Nichts 
gehindert werde und jeder Fortschritt desselben in Ausführung 
gebracht werden könne — zum Schutze des Gewerbtreibenden; 
2) daß dem consumirenden Publikum für die gute Qualität 
des erzeugten Productes durch politische Überwachung eine Ge 
währ geleistet werde—zum Schutze des consumirenden Publikums; 
3) daß keine erhebliche Bevortheilung des Steuergefälls 
Statt finden könne — zum Schutze des Staates. 
Bisher wurden sehr verschiedene Methoden angewendet, 
die Biererzeugnng zu besteuern und dieselbe zu diesem Behufe 
zu überwachen und zu controliren, welche mehr oder weniger 
Unvollkommenheiten an sich tragen, die sich theils in der Er 
zeugung eines schlechter» Produktes, theils in Hindernissen beim 
technischen Betriebe, theils in Bevortheilungen des Steuerge 
fälls zu erkennen geben, und die daher rühren, daß sie meistens 
bloße Finanzmaßregeln ohne Beachtung richtiger technischer und 
wissenschaftlicher Grundsätze waren, wozu der Umstand noth 
wendig mit beitrug, daß diese Grundsätze bisher in keinem Werke 
üb er Bierbrauerei behandelt und vorgetragen, mithin auch den 
Staatsverwaltungen unbekannt geblieben sind und von ihnen 
deßhalb nicht beachtet werden konnten. Ich glaube daher diese
	        
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