Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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die Gährbottiche (Ober- oder Untergährung). In beiden Fäl 
len kann dabei noch ein dritter Grad der Controle geübt 
und das Znhaltsmaß der erzeugten Würze dadurch vollkommen 
sichergestellt werden. 
Zeigt sich bei dem Fassen ein Mehrbefund an Würze und 
beträgt derselbe nur etwa % 0 des Gußes, so möge dieß für 
keine absichtliche Überbrauung angesehen werden, weil es 
in der That sehr schwer ist, die Quantität der Würze vollkom 
men genau dem angemeldeten Guße entsprechend zu treffen. 
Der Mehrbefund kann aber in die einfache Versteuerung gezo 
gen und dessen Menge in dem Erzeugungs-Register vorgeschrie 
ben werden. 
Die Vereinigung der gesammten Würzen von allen Kühl 
stöcken imZusammengußftock bildet daher auch das wichtigste 
M o m e n t bei dem Steuerausmaß und bei der Steuererhebung von 
der Biererzeugung, und es wäre in diesem Anbetrachte anzu 
ordnen, daß ein solches Geräthe in allen Brauereien angewen 
det und vorhanden sein solle, so wie daß die gehörig abgekühl 
ten Würzen vor ihrer Vertheilung in die Gährgefäße darin 
vereinigt werden müssen. Übrigens kann der Hefenzusatz zur 
Würze immer in diesem Geräthe geschehen, weil dadurch die 
gleichförmigste Vertheilung derselben in der Flüssigkeit und so 
mit der regelmäßigste Gährungsverlauf bedingt wird. 
Folgende Grundsätze wären nun bei dem Steuerausmaß 
und bei der Steuer-Erhebung zur Befolgung zu empfehlen, als: 
1) Die Biersteuer wäre zu erheben von dem Jnhaltsmaße der 
erzeugten Würze mit Rücksicht auf ihren Extra ctg ehalt. 
2) Obwohl 20 Znhaltsmaß Würze nach vollendeter Gäh- 
rung nur etwa 19 Znhaltsmaß trinkbares Bier liefern, so wird 
doch bei dem Ausmaß der Steuer nur das Znhaltsmaß der 
Würze in's Auge gefaßt und wegen des bemerkten Abganges 
der Steuerbetrag davon um so viel niedriger bemessen. Dieß 
ist nützlich sowohl für die Gewerbtreibenden als für die Steuer 
ämter, weil damit viel überflüssige Schreiberei und Verrechnung 
erspart wird. 
3) Zur Maßeinheit bei der Besteuerung dient das landes 
gesetzliche Znhaltsmaß und in Beziehung auf den Extractgehalt 
der Würze jener von 12 pCt. Dieser Extractgehalt entspricht 
den gewöhnlichen Bieren, wie sie in ganz Österreich, Teutsch 
land und Belgien erzeugt werden. Da es aber im Großen
	        
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