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diesen Ländern wird daher der benützte Gährbottichranm
besteuert.
Da die auf den technischen Betrieb sich beziehenden Hauptvor-
schriften, welche die Gewerbtreibenden der Steuererhebung wegen zu
befolgen haben, in beiderlei Staaten auf einerlei Grundsatz beruhen
und deßhalb auch im Wesentlichen dieselben sind, so sollen hier nur
diejenigen zur Erörterung kommen, welche im österreichischen Kaiser
staate erlassen wurden und auf den technischen Betrieb Bezug
nehmen, indem diesem fremde Maßregeln außerhalb des Bereiches
unserer Betrachtung liegen.
Die Besteuerung der Erzeugung des Branntweins und Wein
geistes im österreichischen Kaiserstaate wird gegenwärtig größtentheils
und mit wenigen Ausnahmen nach dem Jnhaltsmaße der Gefäße,
worin die den verarbeiteten rohen Stoff enthaltende, der geistigen
Gährung unterworfene Flüssigkeit befindlich ist, oder nach dem Raum
inhalte der benützten Gährbottiche bemessen, wobei die Steuerbehörde
V 10 desselben als Oberraum oder Steigraum annimmt, der mit
versteuert wird, wofür aber der Steuerbetrug pr. Eimer im Verhält
nisse niedriger bemessen ist.
Wer ans selbsterzeugten Stoffen in einem Jahre nicht mehr
als einen Eimer Branntwein erzeugt, ist steuerfrei, muß aber die
Anzeige von dieser vorhabenden Erzeugung bei der Steuerbehörde
machen.
Als Maß des festzustellenden Steuerbetrugs, worüber die statt
gehabten Verhandlungen in das Jahr 1833 fallen, wurde der Be
trag von 3 si. EM. für den Wiener Eimer Branntwein von
20° Beaume (50 pCt. Dralles) angenommen und zur Prüfung
desselben auf seine Stärke die Branntweinwage von Be au me
als die gesetzliche anerkannt.
Geistige Flüssigkeiten von größerem Alkoholgehalte werden Branut-
weingeist genannt; der Eimer Brauutwciugeist von 30° 6. muß
demnach mit dem IVssachen Betrag oder mit 4 fl. 30 kr. C. M.
versteuert werden. Nach den zur damaligen Zeit vorliegenden Er
fahrungen erzeugte mau bei dem befolgten Dü n um ei scheu aus
1 Eimer benützten Gährbottichranm tm Durchschnitte 2 Maß Brannt
wein von 20° 6. Sowohl der Meischproceß als die Leitung des Gähr-
processes waren noch sehr wenig ausgebildet; Breuuapparate, mit
telst welcher man aus der Meische unmittelbar Branntwein oder Wein
geist zog, waren nur in geringer Anzahl vorhanden; die Dampf
destillation war erst im Beginnen.