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kocht werden, und es gehört demnach das Kartoffelkochen noch nicht zn
dem eigentlichen steuerbaren Verfahren.
Zn den Meischbehältern (Sümpfen) oder Meischvorwärmern darf
nur reife Meische gefunden und hineingebracht werden.
Nachdem der bemessene Steigraum von '/,0 des Rauminhaltes in
den Gährbottichen für einen regelmäßigen Gährungsverlanf als hin
reichend erkannt ist, so darf das etwa vorkommende Überlaufen der
Meische aus den Gährgesäßen bei zn stürmischer, unregelmäßiger Gäh-
rung, oder wenn der Gährbottich zn sehr angefüllt worden, durch keine
mechanische Vorrichtung, Aufsatzkränze u. dgl. gehindert werden.
Die gemeinschaftliche Meischbereitnngs- und Gährdauer ist auf
wenigstens 24 bis längstens 60 Stunden bemessen. Sollte ein län
gerer Zeitraum Behufs der vollständigern Vergährung nothwendig
sein, so muß dieß begründet angezeigt und um dessen Bewilligung an
gesucht werden. Bei den Obst- und Beerenmeischen ist der abzuwar
tenden Selbstgährnng wegen ein bedeutend längerer Zeitraum hierzu
durchaus nothwendig.
Die einzelnen Theile des Brennapparats werden ebenfalls ans-
gemcssen und bezeichnet, und es muß der Rauminhalt des Vorwär
mers (da, wo er gebraucht wird) und der Blasen zu jenem der Gähr-
bottiche oder zur Größe der jedesmaligen Blasenfülluug im Rapport
stehen. Die Anzahl der Füllungen ist bis jetzt dem Dafürhalten der
Gewerbtreibenden überlassen, welche darnach die Größe des beizn-
schaffendett Apparats anzuordnen pflegen. Sie wird dabei meistens
zu klein, ihre Größe dagegen zu hoch bemessen.
Die Unterzündung der Brennvorrichtung (oder des Dampfkessels)
hat stets in der angemeldeten Zeit zu geschehen; eine Abweichung da
von muß angemeldet werden. Vom Oktober bis März darf keine Ein-
meischung vor 6 Uhr Morgens und nach l0 Uhr Abends, vom
April bis September vor 4 Uhr Morgens und nach 10 Uhr Abends
geschehen.
Die Brennvorrichtnng darf sich weder vor 5 Uhr Morgens noch
nach 7 Uhr Abends in Verwendung befinden. Abweichungen davon
müssen angezeigt und deren Bewilligung erwirkt werden.
Ulluuterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten dürfen nur jene Bren
nereien, welche Breunvvrrichtungen besitzen, durch welche unmittelbar
aus der Meische Branntwein oder Weingeist gewonnen wird.
Von der in einem Tage erzeugten Meische muß auch nach voll
endeter Gährung der Branntwein im Verlaufe einer Tageszeit abge
trieben werden.
Ealling's Gährungschemie. III. 22