Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Bei dem einfachen Brennbetriebe soll der Lutter vor dem Weinen 
untersucht werden. Ist er sauer und enthält er Grünspan (Kupfer), 
so muß er mit Zusatz von gebranntem Kalk (für 1 Maß höchstens 
1 Loth) geweint werden. 
Jeder Branutweinerzeuger hat den von ihm erzeugten Brannt 
wein auf einen Gehalt an Grünspan zu prüfen, und wenn er solchen 
enthielte (vergleiche S. 178), ihn mit Zusatz von Kalk zu rectificiren. 
Käufer und Verschleißer des Branntweins haben dasselbe zu 
thun. Letzterem wird diese Untersuchung vor dem Verkaufe zur Pflicht 
gemacht. 
Die Überwachung der Reinheit des Branntweins sowohl von 
Seite der Erzeuger als von jener der Verschleißer und Schäuker steht 
den Ortsobrigkeiten und Polizeiämtern, den Kreisämtern, Kreis- 
und Districtsärzten zu. 
Der Gebrauch und die Erzeugung der Kunsthefe ist allgemein 
gestattet, jedoch unter steuerämtliche Aufsicht in Bezug auf den Raum 
inhalt der dazu gebrauchten Gefäße, so wie auf die Hefenzuberei- 
tungsdauer, wovon die Anzahl derselben bedingt ist, gestellt. Für 
jeden in Verwendung stehenden, täglich mit Meische gefüllten Gähr- 
bottich sind im Maximum 3 Hefengefäße mit einem größten Raum 
inhalte von je 7 10 jenes vom Gährbottich gestattet, was vollkommen 
zureichend ist. 
Obwohl bei dem oben bemerkten Steuerausmaß eine gewisse Dicke 
des Einmeischens oder in Vertretung dieses eine bestimmte mittlere 
Ausbeute aus dem versteuerten Gährbottichraume als Maßstab ange- 
nommen wurde, so hat man es doch unterlassen, darüber eine Bestim 
mung zu treffen und daher die Dicke des Einmeischens der Betrieb 
samkeit der Gewerbtreibendcn überlassen. Dieß hat denn auch zur 
Folge gehabt, daß in Bezug auf dickere Einmeischung sowohl als in 
Bezug auf vollständige Vergährung dieser dicken Meischen seit jener 
Zeit viel versucht, darin fortwährend vorgeschritten und cs endlich 
durch Anwendung größerer Mengen kräftiger Gährungsmittel (Kunst- 
hefe) dahin gebracht wurde, auch diese ebenso vollständig wie die 
dünnern Meischen zu vergähren, so daß aus demselben versteuerten 
Gährbottichraume nun in großen gut geleiteten Brennereien schon die 
dreifache Branntweinansbeute gezogen wird. In Preußen hat 
dieß bereits eine Erhöhung der Branntweinsteuer für jene Brenne 
reien um etwa 50 pEt. hervorgerufen.
	        
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