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(50 Quart) benützten Gährbottichraum basirt und demnach eine gewisse
Dicke des Einmeischens voraussetzend, hat doch die letztere gänzlich
frei gelassen, und in Folge dessen ist man auch gegenwärtig schon
dahin gelangt, durch dickeres Eimneischen und ebenso gute Vergäh-
rung die zwei- und dreifache Ausbeute aus dem benutzten Gährbottich-
ranme zu erzielen. Dieß kann durchaus keine Bevortheilung des
Steuergefälls, es muß vielmehr ein wesentlicher Fortschritt des Brenn
gewerbes genannt werden, weil das Stenergesetz denselben stillschwei
gend gestattet und dadurch sogar aufgemuntert hat. Allein diese Be-
ftenernngsmethode erfordert eine Menge Rücksichten auf verschiedene
andere Momente in dem Betriebe der Branntweinbrennerei, um eine
Verkürzung des Steuergefälls zu verhindern oder eine stattgefnndene
zu entdecken. Vorzüglich auf zweierlei Art läßt sich hierbei die Ver
steuerung der Meische umgehen, und zwar:
a) Durch Erzeugung verborgener Meische außerhalb der eigentli
chen Betriebslocalitäten, welche dann nach erfolgter Reife in diesel
ben gebracht und dem Abtriebe unterworfen werden kann, weßhalb
das Augenmerk der Gefällsaufsicht auch dahin zu richten ist, die Er
zeugung von Meische außerhalb der Betriebslocalitäten zu verhindern
oder zu entdecken. Es hat sich nicht selten ereignet, daß derlei Mei
sche, aus mehligen Stoffen erzeugt, für Branntweinschlempc
oder für künstliches Viehfutter ausgegeben worden.
Die erstere soll keinen Alkohol mehr enthalten. Ob dieselbe
Branntweinschlempc ist oder nicht, erkennt man daher theils
nach dem Geschmack, welcher, wenn die Meische noch frisch, süßsäuer
lich, wenn sie vergohren, geistig-säuerlich ist. Beim Kochen solcher
Meische entbindet sich ein geistig riechender Dampf; bei der Destilla-.
tiou liefert sie einen alkoholhaltigen Lutter. Mittelst der sacharo-
metrischen Branntweinmeischprobe (S. 134) kaun ihr Alko
holgehalt bestimmt und die ursprüngliche Dicke des Sinmeischens er
mittelt werden. Die frische Meische zeigt einen größer» Ertract-
gehalt (mehr Procente am Sacharometer) als die Schlempe und als
die vergohrene Meische.
Ob dieselbe künstliches Viehfutter ist, ergibt sich aus dem
gleichen Verhalten; denn dasselbe darf nicht gähren, noch gegohren
sein oder Alkohol enthalten. Durch die Gährung würde sogar ein
Theil der fettbildenden Bestandtheile aus demselben entfernt werden,
was nachtheilig wäre, wenn man nicht die Absicht hätte, den dabei
gebildeten Alkohol vorerst zu gewinnen, ehe man sie als Schlempe
verfüttert. Da indessen tu einer Branntweinbrennerei ohnedieß genug