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Schlempe, mithin Viehfutter erzeugt wird, so ist die Erzeugung an-
deru ähnlichen künstlichen Viehfutters eiuestheils überflüssig, andern-
theils ohne Mitbenützung zur Gewinnung von Branntwein weniger
lohnend, in einer Branntweinbrennerei wegen Gefährdung des Steuer-
gefälls auch unstatthaft.
Dr. Galt hat zuerst die milchsaure süße Kartoffelmei-
sch e als ein nahrhaftes Viehfutter empfohlen, und bald darauf wur
den Vorschläge der Art häufig wiederholt, ohne aber diesen Gegen
stand ans dem rechten Gesichtspnncte aufzufassen. Wenn man 1000 T
Kartoffeln mit 5O U Gerstenmalz einmeischt und in 15 Eimer Gährbot-
tichraum bringt, nach dem Abtriebe aber 18 Eimer Schlempe erhält,
so enthält diese die Blutbestandtheile der eingemeischten Materialien in
demselben absoluten imt> relativen Verhältnisse, als wenn ans dersel
ben unmittelbar 18 Eimer Meische erzeugt worden wären; nur die
fettbildenden und den Athmungsproceß unterhaltenden stickstofffreien
Bestandtheile sind in der letzter» in einer mehrfach größern Menge
enthalten, kommen aber in Bezug auf Ernährungsfähigkeit weniger
in Betracht. Wenn man dagegen die Meische so weit verdünnt, daß
sie einen der Schlempe gleichen Ertractgehalt von z. B. 3 pEt. be
kommt, so erhält man aus den oben genannten eingemeischten Mate
rialien eiroa das Fünffache oder 9O Eimer milchsaure süße Meische,
deren absoluter Gehalt an Ertract zwar derselbe bleibt, ihr
relativer Gehalt an B lutbesta ndtheilen aber nur Vz von
jenem der Schlempe beträgt. In ähnlichem Verhältnisse wird daher
auch die Blut- und Fleischbildungsfähigkeit jener Milchsäuren dün
nen Meische, mithin ihre Nährfähigkeit überhaupt geringer sein.
d) Durch öftere Einmeischnngen in einen und denselben,
für eine gewisse Gährdauer versteuerten Gährbottichraum, was man
die Meische duplircn oder tripliren nennt, je nachdem diese
Einmeischnngen in der gestatteten Gährungsfrist zwei- oder dreimal
vorgenommen werden.
Dieser Gegenstand muß näher beleuchtet werden.
In Vorstehendem wurde angegeben, daß eine gesetzliche Gährdauer
von 24 bis 60 Stunden bestimmt sei, und daß eine längere Gährdauer
begründet angesilcht und die Bewilligung dazu eingeholt werden müsse.
Bei einer Gährdauer von 24 Stunden kann keine weitere Verkürzung
derselben mehr Statt finden, wenigstens nicht in der Art, um eine
doppelte Einmeischung und Vergähruug mit Erfolg in derselben Zeit
vornehmen zu können. Bei einer Gährdauer von 36—48 Stunden,
mehr aber bei einer noch länger«, ist dieß wohl möglich. Durch An-