Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Schlempe, mithin Viehfutter erzeugt wird, so ist die Erzeugung an- 
deru ähnlichen künstlichen Viehfutters eiuestheils überflüssig, andern- 
theils ohne Mitbenützung zur Gewinnung von Branntwein weniger 
lohnend, in einer Branntweinbrennerei wegen Gefährdung des Steuer- 
gefälls auch unstatthaft. 
Dr. Galt hat zuerst die milchsaure süße Kartoffelmei- 
sch e als ein nahrhaftes Viehfutter empfohlen, und bald darauf wur 
den Vorschläge der Art häufig wiederholt, ohne aber diesen Gegen 
stand ans dem rechten Gesichtspnncte aufzufassen. Wenn man 1000 T 
Kartoffeln mit 5O U Gerstenmalz einmeischt und in 15 Eimer Gährbot- 
tichraum bringt, nach dem Abtriebe aber 18 Eimer Schlempe erhält, 
so enthält diese die Blutbestandtheile der eingemeischten Materialien in 
demselben absoluten imt> relativen Verhältnisse, als wenn ans dersel 
ben unmittelbar 18 Eimer Meische erzeugt worden wären; nur die 
fettbildenden und den Athmungsproceß unterhaltenden stickstofffreien 
Bestandtheile sind in der letzter» in einer mehrfach größern Menge 
enthalten, kommen aber in Bezug auf Ernährungsfähigkeit weniger 
in Betracht. Wenn man dagegen die Meische so weit verdünnt, daß 
sie einen der Schlempe gleichen Ertractgehalt von z. B. 3 pEt. be 
kommt, so erhält man aus den oben genannten eingemeischten Mate 
rialien eiroa das Fünffache oder 9O Eimer milchsaure süße Meische, 
deren absoluter Gehalt an Ertract zwar derselbe bleibt, ihr 
relativer Gehalt an B lutbesta ndtheilen aber nur Vz von 
jenem der Schlempe beträgt. In ähnlichem Verhältnisse wird daher 
auch die Blut- und Fleischbildungsfähigkeit jener Milchsäuren dün 
nen Meische, mithin ihre Nährfähigkeit überhaupt geringer sein. 
d) Durch öftere Einmeischnngen in einen und denselben, 
für eine gewisse Gährdauer versteuerten Gährbottichraum, was man 
die Meische duplircn oder tripliren nennt, je nachdem diese 
Einmeischnngen in der gestatteten Gährungsfrist zwei- oder dreimal 
vorgenommen werden. 
Dieser Gegenstand muß näher beleuchtet werden. 
In Vorstehendem wurde angegeben, daß eine gesetzliche Gährdauer 
von 24 bis 60 Stunden bestimmt sei, und daß eine längere Gährdauer 
begründet angesilcht und die Bewilligung dazu eingeholt werden müsse. 
Bei einer Gährdauer von 24 Stunden kann keine weitere Verkürzung 
derselben mehr Statt finden, wenigstens nicht in der Art, um eine 
doppelte Einmeischung und Vergähruug mit Erfolg in derselben Zeit 
vornehmen zu können. Bei einer Gährdauer von 36—48 Stunden, 
mehr aber bei einer noch länger«, ist dieß wohl möglich. Durch An-
	        
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