Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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äußern Ansehen der gährenden Meische, so wie die richtige Bestimmung 
der Beendigung des Abtriebs sind ein Gegenstand, der bisher immer 
mir empirisch aufgefaßt worden und deßhalb zu mancherlei Unzu 
kömmlichkeiten Veranlassung gegeben hat. Selbst die gewöhnlichen 
practischen Brenner sind hierin sehr schlecht berathen, und sie betrach 
ten die Gährung oft noch immer im Fortgange und erwarten von der 
länger« Dauer derselben noch eine größere Alkoholausbeute, wo die 
selbe schon aufgehört hat. Den belehrendsten und sichersten 
Aufschluß hierüber gibt wieder das Sacharometer durch 
Beobachtung der fortschreitenden scheinbaren Attenuation mittelst die 
ses Instruments. Sobald nämlich innerhalb des Verlaufes von 6 
und bis 12 Stunden die Sacharometer-Anzeige der gäh- 
renden Flüssigkeit stationär, d. h. sich gleichbleibt, und 
in dieser Zeit keine Abnahme derselben mehr Statt gefunden hat, ist 
die Hauptgährnng beendigt und kann zum Abtriebe der 
reifen Meische geschritten werden. Man wird bei dieser Beobachtung 
finden, daß die Hauptgährung bei dem gewöhnlichen Verfahren in 
36 Stunden nach dem Stellen mit Hefe schon großeutheils, in 48 
Stunden aber vollkommen beendigt ist, und daß von nun an ein län 
geres Nach warten mit dem Abtriebe bis 60 und 66 Stunden in den 
meisten Fällen nichts mehr ausgibt, so daß die längere Gährdauer 
über 48 Stunden nicht etwa der bessern Vergährung wegen, sondern 
deßhalb nothwendig wird, weil, wenn auch die Meische des Morgens 
zubereitet worden, ihre Stellung mit Hefe doch erst zur Mittagszeit 
Statt hat, und von hier an der Abtrieb am dritten Tag Mittags 
beginnen müßte, von da ab bis Abends aber die Zeit dazu nicht aus 
langen würde, man müßte denn den Abtrieb nach 42 Stunden des 
Morgens 6 Uhr beginnen, was in vielen Brennereien wohl ausführ 
bar wäre. Die Brenner stehen sich hierbei großentheils selbst im 
Wege, indem eine kürzere Gährdauer weniger Gährbottiche und ein 
kleineres Gährlocale erforderlich macht, was für sie Vortheilhaft ist. 
In diesem Aubetrachte und zur Ausmittelung aller bei dem Brenn- 
(und Brau-) Betriebe vorkommenden zu berücksichtigenden Fälle, da 
mit den gewerbtreibeudeu Partheien in Bezug auf Besteuerung und 
Controle derselben kein Unrecht geschehe oder keine Bedrückung oder 
Behinderung im technischen Betriebe Statt finde, wäre die Orga- 
nisirung einer Staatsbrennerei (so wie einer Staats 
brauerei) ganz am rechten Orte, nicht etwa um damit ein gewinn 
bringendes Unternehmen gründen zu wollen, sondern um ohne An 
spruch auf Gewinn, jedoch auch nicht mit offenbarem Schaden zwei
	        
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