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äußern Ansehen der gährenden Meische, so wie die richtige Bestimmung
der Beendigung des Abtriebs sind ein Gegenstand, der bisher immer
mir empirisch aufgefaßt worden und deßhalb zu mancherlei Unzu
kömmlichkeiten Veranlassung gegeben hat. Selbst die gewöhnlichen
practischen Brenner sind hierin sehr schlecht berathen, und sie betrach
ten die Gährung oft noch immer im Fortgange und erwarten von der
länger« Dauer derselben noch eine größere Alkoholausbeute, wo die
selbe schon aufgehört hat. Den belehrendsten und sichersten
Aufschluß hierüber gibt wieder das Sacharometer durch
Beobachtung der fortschreitenden scheinbaren Attenuation mittelst die
ses Instruments. Sobald nämlich innerhalb des Verlaufes von 6
und bis 12 Stunden die Sacharometer-Anzeige der gäh-
renden Flüssigkeit stationär, d. h. sich gleichbleibt, und
in dieser Zeit keine Abnahme derselben mehr Statt gefunden hat, ist
die Hauptgährnng beendigt und kann zum Abtriebe der
reifen Meische geschritten werden. Man wird bei dieser Beobachtung
finden, daß die Hauptgährung bei dem gewöhnlichen Verfahren in
36 Stunden nach dem Stellen mit Hefe schon großeutheils, in 48
Stunden aber vollkommen beendigt ist, und daß von nun an ein län
geres Nach warten mit dem Abtriebe bis 60 und 66 Stunden in den
meisten Fällen nichts mehr ausgibt, so daß die längere Gährdauer
über 48 Stunden nicht etwa der bessern Vergährung wegen, sondern
deßhalb nothwendig wird, weil, wenn auch die Meische des Morgens
zubereitet worden, ihre Stellung mit Hefe doch erst zur Mittagszeit
Statt hat, und von hier an der Abtrieb am dritten Tag Mittags
beginnen müßte, von da ab bis Abends aber die Zeit dazu nicht aus
langen würde, man müßte denn den Abtrieb nach 42 Stunden des
Morgens 6 Uhr beginnen, was in vielen Brennereien wohl ausführ
bar wäre. Die Brenner stehen sich hierbei großentheils selbst im
Wege, indem eine kürzere Gährdauer weniger Gährbottiche und ein
kleineres Gährlocale erforderlich macht, was für sie Vortheilhaft ist.
In diesem Aubetrachte und zur Ausmittelung aller bei dem Brenn-
(und Brau-) Betriebe vorkommenden zu berücksichtigenden Fälle, da
mit den gewerbtreibeudeu Partheien in Bezug auf Besteuerung und
Controle derselben kein Unrecht geschehe oder keine Bedrückung oder
Behinderung im technischen Betriebe Statt finde, wäre die Orga-
nisirung einer Staatsbrennerei (so wie einer Staats
brauerei) ganz am rechten Orte, nicht etwa um damit ein gewinn
bringendes Unternehmen gründen zu wollen, sondern um ohne An
spruch auf Gewinn, jedoch auch nicht mit offenbarem Schaden zwei