Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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gefunden f)at, zu welchem Behufe die gewerbtreibendcn Partheien ver 
halten werden können, die hierzu nöthige einfache Seihevorrichtung stets 
im brauchbaren Zustande bereit zu halten. Diese Prüfung zeigt näm 
lich, ob sich in dem Gährbottich, worin sich reife Meische befinden soll, 
wirklich eine solche, oder vielleicht eine frische Meische befindet, welche 
die Gährung erst begonnen hat. Die benützten Gährbottiche mit ihren 
Nummern müssen daher nothwendig jedesmal mit angegeben werden. 
Ad 3) Die Versteuerung der Menge des erzeugten 
Branntweins ist offenbar die billigste und gerechteste, weil, wenn 
zufälligerweise oder selbst ans Unkenntniß in der Behandlung des ver 
arbeiteten Rohstoffes eine geringere Ausbeute von demselben erzielt 
wird, auch der zu entrichtende Steuerbetrag kleiner ansfällt, während 
beider Versteuerung der Trockensubstanz dem Gewichte nach eine gleiche 
Geschicklichkeit in der Vornahme der Manipulationen und Processe 
vorausgesetzt wird, welche letztere sich jedoch auch allgemein erwerben 
und aneignen läßt. Diese Bestenerungsweise läßt auch dem Brenner 
den ganzen technischen Betrieb frei, gestattet ihm die An 
wendung eines jeden Materials in jeder Weise und ermöglicht ihm 
einen jeden entdeckten Fortschritt oder eine jede Verbesserung; allein 
sie macht nicht nur eine unausgesetzte Überwachung des Abtriebs 
nothwendig, um die Überzeugung zu gewinnen, daß der ganze Ablauf 
in Versteuerung gezogen werde, sondern sie erfordert auch eine Ver 
gleichung der erhaltenen Ausbeute mit dem Alkohol 
gehalte der vergohrenen, dem Abtriebe unterworfenen 
Meische, der aus der beobachteten und erfolgten schein 
baren Attenuation mit Rücksicht auf die Menge der Meische be 
rechnet wird, wie dieß in England auch erkannt wurde und der Fall 
ist. Hiernach scheint die Besteuerung der verarbeiteten Trocken 
substanz vor allen andern den Vorzug zu verdienen, die Einfüh 
rung des Sacharometers aber in das Gewerbe der Branntwein 
brennerei auch Seitens der Steuerbehörden durchaus noth 
wendig zu sein. 
Allgemeine Bemerkungen über die Branntwein- 
erzeugung und den Betrieb derselben im Großen. 
Die Branntweinerzengung ist in vielen Ländern eine obrigkeitliche 
oder städtische (bürgerliche) Gerechtsame, und wird entweder be 
sonders in größerem Maßstabe in eigener Regie betrieben oder sie 
wird an Privatunternehmer verpachtet. Von den kleinen, nach alter
	        
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