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Brennereiverwaltung.
Schon vorn wurde nachgewiesen, daß die Branntweinbrennereien,
wenn sie unter sonst gleichen Umständen die größten Ausbeuten liefern
und den höchsten Ertrag abwerfen sollen, unter eine sachverständige
Leitung gestellt werden müssen, welche die Brennereiverwal-
t n n g ausmacht. So wie auf einem großen Dominium die verschiedenen
Ertrags- und Verwaltungszweige, als da sind: die Landwirthschaft,
das Forstwesen, das Bauwesen, die Gerichtsverwaltuug, das Berg-
und Hüttenwesen, sich jedesmal unter eine specielle sachverständige Lei
tung gestellt finden, ebenso ist dieses durchaus nothwendig mit den
landwirthschaftlichen Indnstrieanstalten, wenn dieselben gehörig gedei
hen sollen. Gewöhnlich stehen sie unter Aufsicht der Wirthschaftsämter.
Dieß thun, heißt aber ebensoviel, als dem Gerichtsverwalter das
Bauwesen zu übertragen. Auf diese Weise können die landwirthschaft-
lichen Gewerbe — und dazu gehören vorzugsweise jene der Gährungs-
chemie, die W e i n e r z e n g n n g, die B i e r b r a u e r e i und die Brau n t-
weinbrennerci — zu keinem Aufschwünge gebracht werden, indem
sowohl der empirische Leiter, der gemeine Brauer und Branntweinbren
ner, als auch der die Aufsicht führende Wirthschaftsbeamte, den sein
anderweitiger Dienst hinreichend beschäftigt, nichts zur Verbesserung
oder Vervollkommnung und zur Erhöhung des Ertrags thun können,
welches bestehende Mißverhältniß wohl meistens Veranlassung zu den
jetzt häufig stattfindenden Verpachtungen sowohl der Brauereien als
der Brennereien gegeben hat. Ich will die Gründe, welche für und
wider die Verpachtung dieser obrigkeitlichen Gewerbszweige sprechen,
nicht widerholen; ich kann mich aber niemals überzeugen, daß eine
Verpachtung derselben einträglicher sein solle, als ein eigener ra
tioneller Betrieb unter einer sachverständigen Indu
strie v c r w a l t u n g, die alle Industriezweige eines Domiuiums in sich
begreifen kann, und dieß um so mehr bei einem Genußmittel wie
das Bier, wo wie bei uns die Obrigkeiten für das ihnen allein zustehende
Recht, Bier zu erzeugen, auch verbunden sind, es von der erforderlichen
guten Qualität zu liefern — ein Gegenstand, der, so viel bekannt, von den
Pächtern nicht so streng genommen wird. Das, was der obrigkeitliche
Brauer an Emolumenten bezieht, wird hinreichen, die ganze Industrie-
verwaltung zu unterhalten, und die böhmischen Obrigkeiten z. B. sind
vermöge Landesordnuug nicht verbunden, sich auf ihren Dominien
kunstmäßig ausgelernter Bierbrauer zu bedienen.