Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

3«S 
1 Scheffel Weizen . . 85 Preuß. — 70.9 W. U, 
1 „ Roggen . . 80 „ — 66.7 „ 
1 „ Gerste ... 70 „ — 58.4 „ 
1 „ anderes Getreide 75 „ — 62.6 „ 
1 „ Kartoffeln . . 100 „ — 83.4 „ 
in welchen letzter« 27.5 1 Preuß. — 22.95 Wiener Gewicht Trocken 
substanz, und es wiegen demnach: 
Trockensubstanz 
126.979 Scheffel Weizen . st 70.9 U — 90.028 W. Ctr. 
938.580 „ Roggen . st 66.7 „ — 626.032 „ 
2.146.386 „ Gerste . st 58.4 „ — 1.253.489 „ 
25.040 „ and. Getreide st 62.6 „ — 15.675 „ 
20.801.730 „ Kartoffeln st 22.95 „ — 4.773.997 „ 
Zusammen . . 6.759.221 W. Ctr. 
Dieses Quantum Rohmateriale zahlte an Steuer 5.981.298 Thlr.; 
folglich entfällt auf 1 W. Ctr. desselben ein Stenerbetrag von 0.884 
Thaler — 1 fl. 16 fr. C. M., während in Preußen von 1 W. Ctr. 
Branmalz 1 fl. 2'/, kr. C. M. an Steuer bezahlt wird. 
Man sieht, daß in Preußen das Rohmateriate, es werde zur Bier 
oder Branntweinerzeugnng verwendet, factisch ziemlich gleich besteuert ist. 
Übergehen wir zur Betrachtung der Besteuerung des Prodnctes, 
nicht wie sie das Steuergesetz annimmt (2 Silbergroschen pr. Quart 
Branntwein von 50 pCt. Tralles), sondern wie sich dieser Stener 
betrag bei der gegenwärtigen Praxis des Brennereibetriebs herausstellt, 
wobei schon das 2'/ffacbe (im Mittel) an Branntwein aus demselben 
Meischraum gewonnen wird, so entfällt pr. Quart Branntwein nur 
ein Stenerbetrag von 4 / s Silbergroschen oder von nahe 2.3 kr. C. M., 
was für 1 W. Pfund absoluten Alkohol 3.2 kr. C. M. ansträgt. 
Der W. Ctr. Braumalz liefert im Bier nur oires 15 W. Ä Alko 
hol und zahlt 1 fl. 2'/ 3 kr. C. M. Steuer, weßhalb im Bier für je 
1 tt Alkohol eine Steuer von 4 lS / 100 kr. C. M. entfalt. Der Alkohol 
im Biere ist daher in Preußen factisch um etwa 30 pCt. höher be 
steuert als im Branntwein, während das ursprüngliche Stenergesetz 
nach seinem Grundsätze eine höhere Besteuerung des Branntweins (Alko 
hols) in Aussicht hatte, nämlich von 5»/ 10 kr. C. M. für je 1 Wiener t 
Alkohol. Die Fortschritte der Industrie haben daher das ursprüngliche 
absolute und relative Ausmaß der Steuer zwischen Bier und Brannt 
wein bedeutend verrückt. 
Der ursprüngliche Steuersatz, im Jahre 1824 bemessen, war l‘/ 2 
Sgr. für größere und 1V 3 Sgr. für kleinere einfache Brennereien
	        
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