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Zur bessern Verständlichmackmng der vorstehenden Tabelle wird
dazu noch Folgendes bemerkt:
Für die EinmeischuNg nach dem Bestenernngsgrundsatze bei einer
Ausbeute von 2 Maß Branntwein (2 Ti JUfohoi) aus dem Eimer ver
steuerten Gährbottichraum ist angenommen worden, daß 100 ^Trocken
substanz in 10 Eimer versteuerten Gährbottichraum eingemeischt wur
den, woraus 20 Maß obigen Branntweins gewonnen werden.
Für die übliche Praxis dagegen wurde angenommen, daß 100 t
Trockensubstanz in 6 Eimer versteuerten Gährbottichraum eingemeischt
und daraus, st 4 Maß pr. Eimer, 24 Maß Branntwein erhalten
werden, was sowohl der Erfahrung entspricht, als auch sonst be
gründet ist.
Zn England ist die Trockensubstanz bei der Biererzeugung viel ge-
geringer besteuert als bei der des Branntweins; auch in Preußen ist
dieß, jedoch im mindern Grade, der Fall. Zn Österreich dagegen ist
umgekehrt die Trockensubstanz bei der Branntweinerzeugung bedeutend
geringer besteuert, als bei jener des Biers.
Eine wenigstens gleichhohe Besteuerung der Trocken
substanz bei der Branntweinerzeugung im Vergleiche zu jeuer bei
der Biererzeuguug dürfte die richtigste Besteuernngsweise und das
Steuerausmaß demnach eher für die Branntwein- als für die Bier
erzeugung zu erhöhen sein.