Meischverfahren beim Kartoffel-Branntweinbrcnnen.
Die gar gekochten Kartoffeln enthalten das Stärkmehl
in einem andern Zustande, als der ist, in welchem sich dasselbe
in den rohen Getreidearten oder im Gersten- und Roggenmalze
re. befindet. In den gekochten Kartoffeln ist das Stärkmehl
aufgequollen; es hat beim Kochen das Wasser aus dem Kar
toffelsafte aufgesogen und ist dadurch in einem trockenen Klei
ster verwandelt worden, welcher keinen Zusammenhang hat,
weil theils das dazwischenliegende Zellengewebe der Kartoffeln,
theils das beim Kochen derselben geronnene, im Safte enthal
tene Albumin denselben unterbrechen. Deßhalb ist der Vorgang
beim Einmeischen und weil sich die Kartoffeln im siedendheißen
Zustande befinden, in Mehrem von dem der Getreidearten ver
schieden und zwar ist
1) das Stärkmehl in den gekochten Kartoffeln schon in
Kleister umgewandelt, im kochendheißen Wasser aufgequollen,
mithin in einen solchen Zustand versetzt, wobei das Diastas
des angewendeten Malzschrotes (Gersten-, Roggen, auch Ha
fermalz) auch schon bei Temperaturen unter 52" R. auf dasselbe
zuckerbildend wirken kann, ohne denselben erst durch den Meisch-
proceß herbeiführen zu müssen. Nur das angewendete Malz
selbst bedarf einer solchen Temperatur, damit sich das noch in
demselben befindliche Stärkmehl auflöse und auf diese Weise
zur Vergrößerung der Ausbeute beitrage.
2) Enthalten die Kartoffeln selbst eine gewisse Menge
Wasser, im Mittel 72.5 pCt. ihres Gewichtes, welchen Wasser
gehalt man berücksichtigen und so viel an Meischwasser weni
ger nehmen muß.
3) Befinden sich die gar gekochten siedendheißen Kartof
feln in einem Temperatnrzustande, der für den unmittelbaren
Meischproceß zu hoch ist. Die zerkleinerte Kartoffelmasse muß
daher zu einer der Zuckerbildung günstigen Temperatur herab
gebracht werden, was ein Verfahren bedingt, welches jenem
beim Getreidemeischen theilweise ganz entgegengesetzt ist, bei
welchem die Temperatur der eingemeischten Schrotmasse durch
Anbrühen mit kochendheißem Wasser oder durch einströmenden
Dampf erhöht werden muß, mit Ausnahme des Meischens in
zwei Zeiten, wo ein anderes Verfahren Statt hat.
Diese Umstände nun bedingen den Vorgang beim Einmei-