halten. In 1 W. Maß Weingeist von 85 pCt. Alkoholgehalt sind
1,7045 Pfund Alkohol befindlich.
Um daher Weingeist von 85 pCt. in solchen von 90 pCt.
Gehalt zn übertragen, müssen die in Tabelle VI. berechneten
Zahlen mit 1.7045 multiplicirt und das Product mit 1.8039
dividirt werden.
Im Allgemeinen gilt die Regel, daß die in Tabelle VI.
berechneten Zahlen immer mit 1.7045 multiplicirt und das
Product mit jener Zahl dividirt werden müsse, welche die
Pfunde Alkohol ausdrückt (aus Tab. IV.), die in 1 W. Maß
jener geistigen Flüssigkeit enthalten sind, auf welche man den
Weingeist von 85 pCt. Alkoholgehalt zu reduciren die Absicht hat.
Verschiedene Cinflüffe ans den Verlauf und
auf die Grfolge der Vranntweinmeisch-
Gährung
Was hierüber bereits im I. Thl. S. 128 über die Gäh-
rung im Allgemeinen gesagt worden, findet auch hier bei der
Gährung der Branntweinmeische seine volle Anwendung.
Praktisches Verfahren bei der Gährung der
Branntweinmeifchen mit Zusatz von Hefe.
Sobald die Abkühlung der Branntweinmeische auf dem
Kühlschiffe oder bei Anwendung von besondern Kühlvorrichtun
gen in den Einmeischbottichen (Vormeischbottichen) bis zu dem
gehörigen Grade erfolgt ist, welcher sich vorzüglich nach der
Menge und Temperatur des erforderlichen Zukühlwassers, dann
nach dem Temperaturgrade richtet, bei welchem man die Meische
in Gährung versetzen will — eine Abkühlungstemperatur, welche
der rationelle Branntweinbrenner nach den dazu gegebenen An
leitungen und vorhandenen Anhaltspuncten jedesmal leicht zn
berechnen im Stande ist, wozu aber auch von Mehren Tabellen
geliefert worden sind —, wird dieselbe in den für sie bestimm
ten Gährbottich abgelassen, was voraussetzt, daß in diesem Falle
das Kühlschiff oder der Einmeischbottich höher stehen als der