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Berechnung der Branntwein - Ausbeute aus
dem Ablaufe.
Aus diesem ermittelten Alkoholgehalte mit Rücksicht auf
die Menge (absolutes Gewicht oder Juhaltsmaß) des Brannt
weins wird die Ausbeute an Alkohol aus dem verarbeiteten
rohen Materiale berechnet, und kann nun hiernach auch auf den
dazu verwendeten versteuerten Gährbottichraum bezogen werden.
50 Metzen Kartoffeln zu 80 g* pr. Metzen werden mit dem
Grünmalze aus 3 Metzen Gerste ä 70 A und 40 g; Hefen
schrot in einem versteuerten Gährbottichraum von 75 Wiener
Eimer eingemeischt und gegohren. Beim Abtriebe der reifen
Meische würden 2000 U Lutter von 16 pCt. Alkoholgehalt
und beim Weinen desselben 660 ST Branntwein von 42 pCt.
Alkoholgehalt (20" der Wiener Branntweinwage — 50 pCt.
Tralles), dann 340 U Nachlauf von 12 pCt. Alkoholgehalt
gewonnen. Der Alkoholgehalt des Lutters betragt demnach:
2000 X 16
— - 320 S>, und der des Branntweins:
660 X 42
“ 1ÖÖ ~
im Nachlauf des Branntweins:
340 X 12
'100 ~
277.2
40.8
Zusammen im Branntwein und Nachlauf 318.0 g\
Es belaufen sich die bei dem Weinen stattfindenden Ver
luste auf 2 g’ Alkohol.
Es kommt daher auf 100 g* Kartoffeln mit Einschluß des
Malzes und Hefenschrotes eine Ausbeute von ^^- — 7.95 Al
kohol oder ebensoviel Maß Branntwein von 20" der Wiener
Branntweinwage.
318
Auf 1 Metzen Kartoffeln kommen in gleicher Art —
— 6.36 g* Alkohol oder Maß 20grädigen Branntweins.
' ^ 318
Auf 1 Eimer versteuerten Gährbottichraum kommen — -^r-
— 4.24 U Alkohol oder Maß obigen Branntweins. Die reife
Meische enthielt also nahe 4'/ 4 pCt. Alkohol.