Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

nehmen, so haben in diesem Anbetrachte große Blasen, welche 
die ganze, auf einmal abzutreibende Meische fassen, einen ent 
schiedenen Vorzug vor den kleinern (bei gleicher Feuerfläche), 
mittelst welcher die Meische in mehren Füllungen abgetrieben 
werden muß. Wir werden jedoch später sehen, daß den kleinern 
Blasen aus andern Gründen und unter andern Umständen den 
noch der Vorzug gebührt. 
Eine alkoholreichere Meische bedarf zum Abtriebe eines 
längern Zeitaufwandes als eine solche, welche weniger Alkohol 
enthält, weil von der erstern eine größere Menge Lutter ab 
getrieben werden muß, um sie zu entgeisten. 
Es ist nothwendig, alle diese Umstände, welche auf die 
Zeitdauer des Abtriebs Bezug haben, zu berücksichtigen; denn 
die Branntweinerzeugung unterliegt in allen Ländern der Be 
steuerung und deßhalb auch der Abtrieb einer Controle, wobei 
nicht nur die Tageszeit festgestellt ist, in welcher der Abtrieb 
geschehen, sondern auch der Zeitraum bemessen ist, Linnen welchem 
er beendigt sein muß. Hier ist also mit Rücksicht auf die Menge 
lttib den Alkoholgehalt der abzutreibenden Meische die Größe 
der Vrennblase und ihre Feuerfläche in das rechte Verhältniß 
zu bringen. 
Diese gesetzlichen Vorschriften werden später zur Sprache 
kommen. 
Nehmen wir für 1000 U zum Kochen zu erhitzende Meische 
eine wirksame Feuerfläche der Brennblase von 20 Quadratfuß 
an, so ist aus Erfahrung bekannt, daß von je 1 Quadratfuß 
derselben nahe 40 U Meische in einer Stunde zum Sieden er 
hitzt werden können; es werden also dazu 1V 4 Stunde Zeit 
nöthig sein. Es sollen davon 250 U abgetrieben werden, wozu 
250 
noch —— 2.08 Stunden nothwendig sind, da 1 Quadrat 
fuß Feuerfläche stündlich 6 K' Dampf liefert; man wird aber 
in zwei Stunden fertig werden, weil die Destillation alkohol 
haltiger Flüssigkeiten schneller als die des bloßen Wassers erfolgt. 
Die Zeit der Erhitzung zum Kochen verhält sich also hier 
zu jener des Abtriebs, eine gleichartige Feuerung vorausgesetzt, 
"5:8, oder bei alkoholreichen Meischen, wovon mehr ab 
getrieben werden muß, bis — 5 : 10, d. h. letzterer Zeitauf 
wand ist nahe doppelt so groß als der erstere. 
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