Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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um vollends bis zum verlangten Grade dephlegmirt zu werden. 
Dieß läßt sich nun bei G all's Röhrendephlegmator durch 
Schließung des Beckens sehr leicht erzielen, wobei man dem 
Boden desselben eine den Röhren entgegengesetzte, etwas an 
steigende Richtung gibt und das kühlere Dephlegmirwasser am 
obern Ende der Röhren in das Becken einströmen, am untern 
Ende derselben aber oder am obern Ende des Beckenbodens 
aus demselben ausströmen läßt. 
Dieser Grundsatz sollte bei allen Dephlegmirungen festge 
halten werden. 
2) Bei allen bisher bekannten Brennapparaten, bei wel 
chen Dephlegmirung überhaupt angewendet wird, besteht die 
Einrichtung, daß das niedergeschlagene Phlegma durch dieselbe 
Röhre zurückfließt, durch welche der bereits ein- oder zweimal 
rectificirte Branntweindampf aufsteigt, so daß sich beide auf 
ihrem Wege begegnen. Diese Begegnung kann unmöglich von 
guten Folgen sowohl für die Stärke (Alkoholgehalt) als für 
die Reinheit der aufsteigenden Dämpfe sein, und so wie das 
herabfließende Phlegma etwas Alkohol aus den aufsteigenden 
Dämpfen durch Verdichtung derselben mit herabnimmt, ebenso 
können die Dämpfe etwas Fuselöl aus dem Phlegma mit fort 
nehmen. Das Herabfließen des niedergeschlagenen Phlegma 
sollte daher durch eine andere (engere) Röhre Statt finden und 
bewirkt werden. 
Von der Berechnung der Größe der Dephlegmirflächen 
wird später bei den Condensatoren die Rede sein. 
— 
Die Condensatoren und Refrigeratoren. 
Die Condensatoren (Verdichter) und Refrigera 
toren (Abkühler) sind immer in einer und derselben Geräth- 
schaft vereinigt, die man überhaupt die Kühlgeräthschaft, 
den Kühler nennt. Sie haben den vorn angedeuteten dop 
pelten Zweck zu erfüllen, nämlich: die übergehenden Dämpfe 
durch Entziehung ihrer gebundenen Wärme, oder, wie Gall 
sie bezeichnend nennt, ihrer Dampfwärme, zur tropfbaren 
Flüssigkeit zu verdichten und diese weiter durch Entziehung ihrer 
freien Wärme zur gewöhnlichen Temperatur von z. B. 10 bis
	        
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