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brauch gekommen ist und sich darin bis setzt erhalten hat, ist
später verächtlich behandelt worden. Man bemühte sich die Dich
ten festzustellen, welche den Graden desselben entsprechen, konnte
es aber hierin zu keiner Übereinstimmung bringen, was die vor-
nehmlichste Ursache der Unvollkommenheit dieser Instrumente ist,
welche man ihnen zum Vorwurfe macht.
Allein das Vorurtheil gegen diese Instrumente ist unge-
gründet, sie sind für den angezeigten Zweck vollkommen brauck-
bar; es handelt sich bloß darum, ihre Construction auf eine
feste Basis zurückzuführen. Sie lassen sich zugleich sehr wohl
feil herstellen, und das ist es zugleich, was zu ihrer Verbrei
tung und Erhaltung so viel beigetragen hat. Sie können auch
genau und übereinstimmend verfertigt werden. In den Mit
theilungen für Gewerbe und Handel (Prag 1837 Bd. 2.,
S. 238) u. f., habe ich den Beweis niedergelegt, daß dieß mög
lich sei und daß die Grade derselben in genauer Beziehung zu
den specifischen Schweren stehen. Ich habe gezeigt: daß die
specifische Schwere der genannten Kochsalzlösung = 1.07463
ist; daß sich demzufolge sehr einfach durch vergleichende Rech
nung eine Gleichung aufstellen läßt, nach welcher man die Grade
dieses Instruments auf die ihnen entsprechende Dichte zurück
führen kann, und daß sie daher in genauer und unveränderlicher
Beziehung zu diesem und dadurch auch zu dem Alkoholgehalte
der geistigen Flüssigkeiten stehen. Nennt man die Anzahl der
von diesem Instrumente in der geistigen Flüssigkeit angezeigten
Grade — x, so ist diese Gleichung folgende:
Dichte
144
134 + x
Nach dieser Formel ist die Bedeutung der Beaume'schen
Grade zu nehmen. Die einzige Jnconsequenz, welche dabei
bleibt, ist die, daß der Punct des Einsinkens im Wasser ent
sprechend einer Dichte — 1.000 mit 10, und nicht (wie in Holland)
mit 0 bezeichnet wird. Allein davon könnte, ohne große Verwirrung
zu veranlassen, nicht abgegangen werden und es ist dieß auch
nicht nothwendig, weil obwohl die k. k. Finanzbehörden in
Oesterreich dieses Instrument bisher noch anerkannt haben
(k. k. Hofkammerdecret vom 24. August 1835, Nr. 36678 —
2316), dennoch die Einführung einer rationellen gesetzlichen
Weingeistwage und zwar die des Alkoholometers von Dral
les, bereits verfügt ist.