Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Unten nach Oben durch, lassen Fuselöl in dem Kohlenkleiu 
zurück und gelangen gereinigt im Kühler zur Verdichtung. 
Durch zweimalige Behandlung auf diese Weise wird der Brannt 
wein ziemlich fuselfrei und behält diese Reinheit auch beim 
Lagern. An Kohle wird dieselbe Quantität, wie Oben angege 
ben, verbraucht, und man kaun sie zweimal benützen, ehe ihre 
Wirkung ganz erschöpft ist. Auch Creuzburg hat dazu einen 
eigenen Apparat angegeben (Mittheilungen für Gewerbe und 
Handel, Prag, I. Bd., 6. Heft). 
Bei dieser letztern Reinigung nimmt der Branntwein einen 
schwachen Geruch nach bittern Mandeln au, von einer Spur 
Blausäure aus den Kohlen herrührend, was besonders dann 
im höhern Grade Statt finden soll, wenn man dem Branntwein 
vor der Reetifieirung über Kohle etwas Salpetersäure zusetzt. 
Um zu erkennen, ob ein Branntwein frei von Fuselöl ist, 
gießt man etwas davon in ein Glas, worin warmes Wasser, 
wobei der kleinste Antheil an Fuselöl sich durch den Geruch 
verräth. Ebenso verräth sich der Fuselölgehalt durch den Ge 
ruch, wenn man in ein Glas riecht, aus welchem vor Kurzem 
Branntwein ausgegossen wurde. Nur in fuseligem Branntwein 
bewirkt ferner eine Auflösung von salpetersaurem Silberoxyd 
am Lichte eine Bräunung. 
Man hat auch mit Entfuselungsmitteln und Methoden sehr 
viel Geheimnißkrämerei getrieben und versiegelte Recepte ver 
kauft. Der gebildete Zymotechniker wird sich dadurch nicht be 
irren lassen. 
Bei dem Betriebe der BraritweinbrerrrrereL 
gesetzlich zu befolgende Vorschriften. 
In fast allen Ländern ist die Erzeugung des Branntweins 
einer höhern oder niedrigern Besteuerung unterworfen, und zu 
dem Behufe eine Beaufsichtigung und Controlle des Brennerei 
betriebs Seitens der Staatsverwaltungen angeordnet und ein 
geführt. Diese Beaufsichtigung muß sich vornehmlich dahin er 
strecken, daß kein unversteuerter Branntwein erzeugt werde, und 
darauf beziehen sich daher die dießfalls getroffenen gesetzlichen 
Verfügungen. 
Drei besondere, einander gewissermaßen entgegenstehende 
Vranutwein-Besteuerungssysteme sind bis jetzt in An-
	        
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