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Unten nach Oben durch, lassen Fuselöl in dem Kohlenkleiu
zurück und gelangen gereinigt im Kühler zur Verdichtung.
Durch zweimalige Behandlung auf diese Weise wird der Brannt
wein ziemlich fuselfrei und behält diese Reinheit auch beim
Lagern. An Kohle wird dieselbe Quantität, wie Oben angege
ben, verbraucht, und man kaun sie zweimal benützen, ehe ihre
Wirkung ganz erschöpft ist. Auch Creuzburg hat dazu einen
eigenen Apparat angegeben (Mittheilungen für Gewerbe und
Handel, Prag, I. Bd., 6. Heft).
Bei dieser letztern Reinigung nimmt der Branntwein einen
schwachen Geruch nach bittern Mandeln au, von einer Spur
Blausäure aus den Kohlen herrührend, was besonders dann
im höhern Grade Statt finden soll, wenn man dem Branntwein
vor der Reetifieirung über Kohle etwas Salpetersäure zusetzt.
Um zu erkennen, ob ein Branntwein frei von Fuselöl ist,
gießt man etwas davon in ein Glas, worin warmes Wasser,
wobei der kleinste Antheil an Fuselöl sich durch den Geruch
verräth. Ebenso verräth sich der Fuselölgehalt durch den Ge
ruch, wenn man in ein Glas riecht, aus welchem vor Kurzem
Branntwein ausgegossen wurde. Nur in fuseligem Branntwein
bewirkt ferner eine Auflösung von salpetersaurem Silberoxyd
am Lichte eine Bräunung.
Man hat auch mit Entfuselungsmitteln und Methoden sehr
viel Geheimnißkrämerei getrieben und versiegelte Recepte ver
kauft. Der gebildete Zymotechniker wird sich dadurch nicht be
irren lassen.
Bei dem Betriebe der BraritweinbrerrrrereL
gesetzlich zu befolgende Vorschriften.
In fast allen Ländern ist die Erzeugung des Branntweins
einer höhern oder niedrigern Besteuerung unterworfen, und zu
dem Behufe eine Beaufsichtigung und Controlle des Brennerei
betriebs Seitens der Staatsverwaltungen angeordnet und ein
geführt. Diese Beaufsichtigung muß sich vornehmlich dahin er
strecken, daß kein unversteuerter Branntwein erzeugt werde, und
darauf beziehen sich daher die dießfalls getroffenen gesetzlichen
Verfügungen.
Drei besondere, einander gewissermaßen entgegenstehende
Vranutwein-Besteuerungssysteme sind bis jetzt in An-