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Wendung gekommen und haben sich in verschiedenen Staaten
behauptet, und zwar.
a) die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes;
b) die Besteuerung des erzeugten Productes, des
Branntweins oder Weingeistes, und
o) die Besteuerung des Ausschankes.
Von einer in England (Schottland) versuchten, aber wie
der aufgegebenen Besteuerungsweise, von dem Blasenzinse, war
schon früher S. 220 die Rede.
Die Besteuerung des Branntwein-Ausschankes ist
in Rußland eingeführt. Die Branntwein-Erzeugung ist
zwar erlaubt nicht aber der Ausschank, welcher Monopol
des Staates ist. Er wird vermittelt durch die sogenannten
Krontrinkstuben, an welche die Branntweinerzeuger ihr
Product um einen vertragsmäßigen Preis abliefern. Die Kron
trinkstuben sind an eine Gesellschaft von Kaufleuten verpachtet,
und diesen steht es zu, darauf zu sehen, daß kein Branntwein
unter der Hand ausgeschänkt werde. Inwieweit dieß practisch
ausführbar und möglich ist, wollen wir nicht näher untersuchen
und schließen nur aus dem ungeheuer großen Getränkepacht,
welcher gezahlt wird (40.000.000 Thaler jährlich), daß den
Krontrinkstuben nicht viel des Branntweinabsatzes entgehen könne.
Die nähern hierbei obwaltenden Modalitäten sind mir unbekannt.
Die Besteuerung des erzeugten Branntweins fin
det im ausgedehntesten Maße in England, bei uns jedoch
nur theilweise Anwendung. Ein solches Besteuerungssystem läßt
sich aber nicht ohne ein inquisitorisches Eingehen in die wich
tigsten Momente des Brennbetriebs — ohne denselben jedoch
in technischer Beziehung zu stören — durchführen, und eine
so strenge und genaue Beaufsichtigung desselben findet auch in
England Statt. Es genügt nämlich hierbei durchaus nicht,
nur jene Quantität Branntwein als erzeugt anzunehmen, welche
beim Abtriebe wirklich als Ablauf erhalten wird, sondern man
muß sich auch die Überzeugung verschaffen, daß nur so viel und
nicht mehr Branntwein aus der vergohrenen oder reifen Flüs
sigkeit erhalten werden konnte, wobei Alles auf den gesetzlichen
Normalspiritus von 0.920 specifischem Gewichte zurückgeführt wird.
Der Accisbeamte verläßt daher dort die Brennerei nicht,
wird alle 6 Stunden Tag und Nacht abgelöst, und erforscht
mittelst eines eigenen Aräometers, welches ihm die specifische