Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Wendung gekommen und haben sich in verschiedenen Staaten 
behauptet, und zwar. 
a) die Besteuerung des verarbeiteten Rohstoffes; 
b) die Besteuerung des erzeugten Productes, des 
Branntweins oder Weingeistes, und 
o) die Besteuerung des Ausschankes. 
Von einer in England (Schottland) versuchten, aber wie 
der aufgegebenen Besteuerungsweise, von dem Blasenzinse, war 
schon früher S. 220 die Rede. 
Die Besteuerung des Branntwein-Ausschankes ist 
in Rußland eingeführt. Die Branntwein-Erzeugung ist 
zwar erlaubt nicht aber der Ausschank, welcher Monopol 
des Staates ist. Er wird vermittelt durch die sogenannten 
Krontrinkstuben, an welche die Branntweinerzeuger ihr 
Product um einen vertragsmäßigen Preis abliefern. Die Kron 
trinkstuben sind an eine Gesellschaft von Kaufleuten verpachtet, 
und diesen steht es zu, darauf zu sehen, daß kein Branntwein 
unter der Hand ausgeschänkt werde. Inwieweit dieß practisch 
ausführbar und möglich ist, wollen wir nicht näher untersuchen 
und schließen nur aus dem ungeheuer großen Getränkepacht, 
welcher gezahlt wird (40.000.000 Thaler jährlich), daß den 
Krontrinkstuben nicht viel des Branntweinabsatzes entgehen könne. 
Die nähern hierbei obwaltenden Modalitäten sind mir unbekannt. 
Die Besteuerung des erzeugten Branntweins fin 
det im ausgedehntesten Maße in England, bei uns jedoch 
nur theilweise Anwendung. Ein solches Besteuerungssystem läßt 
sich aber nicht ohne ein inquisitorisches Eingehen in die wich 
tigsten Momente des Brennbetriebs — ohne denselben jedoch 
in technischer Beziehung zu stören — durchführen, und eine 
so strenge und genaue Beaufsichtigung desselben findet auch in 
England Statt. Es genügt nämlich hierbei durchaus nicht, 
nur jene Quantität Branntwein als erzeugt anzunehmen, welche 
beim Abtriebe wirklich als Ablauf erhalten wird, sondern man 
muß sich auch die Überzeugung verschaffen, daß nur so viel und 
nicht mehr Branntwein aus der vergohrenen oder reifen Flüs 
sigkeit erhalten werden konnte, wobei Alles auf den gesetzlichen 
Normalspiritus von 0.920 specifischem Gewichte zurückgeführt wird. 
Der Accisbeamte verläßt daher dort die Brennerei nicht, 
wird alle 6 Stunden Tag und Nacht abgelöst, und erforscht 
mittelst eines eigenen Aräometers, welches ihm die specifische
	        
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