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theils und mit wenigen Ausnahmen nach dem Jnhaltsmaße der
Gefäße, worin die den verarbeiteten rohen Stoff enthaltende,,
der geistigen Gährung unterworfene Flüssigkeit befindlich ist,
oder nach dem Rauminhalte der benützten Gährbottiche bemessen,
wobei die Steuerbehörde y, 0 desselben als Oberraum oder Steig
raum annimmt, der mit versteuert wird, wofür aber der Steuer
betrag pr. Eimer im Verhältnisse niedriger bemessen ist.
Wer aus selbsterzeugten Stoffen in einem Jahre nicht
mehr als einen Eimer Branntwein erzeugt, ist steuerfrei, muß
aber die Anzeige von dieser vorhabenden Erzeugung bei der
Steuerbehörde machen.
Als Maß des festzustellenden Steuerbetrags, worüber die
stattgehabten Verhandlungen in das Jahr 1833 fallen, wurde
der Betrag von 3 fl. C. M. für den Wiener Eimer Brannt
wein von 20" Veaume (50pCt. Tralles) angenommen und
zur Prüfung desselben auf seine Stärke die Branntweinwage von
Be au me als die gesetzliche anerkannt.
Geistige Flüssigkeiten von größerem Alkoholgehalte werden
Branntw ein g eist genannt; der Eimer Branntweingeist von
30" B. muß demnach mit dem l'/zfachen Betrag oder mit 4 fl.
30 kr. C. M. versteuert werden. Nach den zur damaligen Zeit
vorliegenden Erfahrungen erzeugte man bei dem befolgten Dünn-
meischen aus 1 Eimer benützten Gährbottichraum im Durch
schnitte 2 Maß Branntwein von 20° B. Sowohl der Meisch-
proceß als die Leitung des Gährprocesses waren noch sehr wenig
ausgebildet; Brennapparate, mittelst welcher man aus der Meische
unmittelbar Branntwein oder Weingeist zog, waren nur in ge
ringer Anzahl vorhanden; die Dampfdestillation war erst im
Beginnen.
Nach dem obigen Verhältnisse sind 20 Eimer benützter Gähr
bottichraum nothwendig, um 40 Maß oder 1 Eimer Brannt
wein von 20° B, zu erzeugen; demnach entfällt auf 1 Eimer
3 V (30
Gährbottichraum ein Betrag von — 9 kr. C. M.,
und dieser Betrag wurde dafür als Minimum auch festgestellt.
Jedoch wurde ein Unterschied gemacht in Bezug auf die ver
arbeiteten Rohstoffe, ob sie nämlich mehlige Stoffe (Getreide
und Kartoffeln), oder Kernobst, für welche 9 kr. C. M., ob sie
Steinobst, Wein- und Obstmost, wofür 13*/* kr. pr. Eimer
Gährbottichraum, oder ob sie concentrirte süße Flüssigkeiten
Balling's G.lhriingschemie. H- 1. 28