Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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theils und mit wenigen Ausnahmen nach dem Jnhaltsmaße der 
Gefäße, worin die den verarbeiteten rohen Stoff enthaltende,, 
der geistigen Gährung unterworfene Flüssigkeit befindlich ist, 
oder nach dem Rauminhalte der benützten Gährbottiche bemessen, 
wobei die Steuerbehörde y, 0 desselben als Oberraum oder Steig 
raum annimmt, der mit versteuert wird, wofür aber der Steuer 
betrag pr. Eimer im Verhältnisse niedriger bemessen ist. 
Wer aus selbsterzeugten Stoffen in einem Jahre nicht 
mehr als einen Eimer Branntwein erzeugt, ist steuerfrei, muß 
aber die Anzeige von dieser vorhabenden Erzeugung bei der 
Steuerbehörde machen. 
Als Maß des festzustellenden Steuerbetrags, worüber die 
stattgehabten Verhandlungen in das Jahr 1833 fallen, wurde 
der Betrag von 3 fl. C. M. für den Wiener Eimer Brannt 
wein von 20" Veaume (50pCt. Tralles) angenommen und 
zur Prüfung desselben auf seine Stärke die Branntweinwage von 
Be au me als die gesetzliche anerkannt. 
Geistige Flüssigkeiten von größerem Alkoholgehalte werden 
Branntw ein g eist genannt; der Eimer Branntweingeist von 
30" B. muß demnach mit dem l'/zfachen Betrag oder mit 4 fl. 
30 kr. C. M. versteuert werden. Nach den zur damaligen Zeit 
vorliegenden Erfahrungen erzeugte man bei dem befolgten Dünn- 
meischen aus 1 Eimer benützten Gährbottichraum im Durch 
schnitte 2 Maß Branntwein von 20° B. Sowohl der Meisch- 
proceß als die Leitung des Gährprocesses waren noch sehr wenig 
ausgebildet; Brennapparate, mittelst welcher man aus der Meische 
unmittelbar Branntwein oder Weingeist zog, waren nur in ge 
ringer Anzahl vorhanden; die Dampfdestillation war erst im 
Beginnen. 
Nach dem obigen Verhältnisse sind 20 Eimer benützter Gähr 
bottichraum nothwendig, um 40 Maß oder 1 Eimer Brannt 
wein von 20° B, zu erzeugen; demnach entfällt auf 1 Eimer 
3 V (30 
Gährbottichraum ein Betrag von — 9 kr. C. M., 
und dieser Betrag wurde dafür als Minimum auch festgestellt. 
Jedoch wurde ein Unterschied gemacht in Bezug auf die ver 
arbeiteten Rohstoffe, ob sie nämlich mehlige Stoffe (Getreide 
und Kartoffeln), oder Kernobst, für welche 9 kr. C. M., ob sie 
Steinobst, Wein- und Obstmost, wofür 13*/* kr. pr. Eimer 
Gährbottichraum, oder ob sie concentrirte süße Flüssigkeiten 
Balling's G.lhriingschemie. H- 1. 28
	        
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