Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

4.15 
Melasse mit mehligen Stoffen und umgekehrt mehlige Stoffe 
mit Melasse einzumeischen, wobei die Dicke des Einmeischens 
ebenfalls ihre Begrenzung findet. 
So lange der Betrieb einer Brennerei stille stehst werden 
die Werksvorrichtungen und Gährgefäße durch amtliche Ver 
siegelung oder auf andere geeignete Art außer Gebrauch gesetzt. 
So oft der Brennbetrieb begonnen werden will und demgemäß 
die Werksvorrichtungen, Meisch- und Gährgefäße benützt werden 
sollen, muß dieß 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde nach 
einem gedruckten Formulare vorschriftsmäßig angemeldet werden, 
und es kann sich diese Anmeldung auf eine längere Betriebs 
zeit erstrecken. 
Zuvörderst muß eine genaue Beschreibung der Betriebs- 
localitäten und Werksvorrichtungen (wozu ebenfalls ein gedruck 
tes Formulare) der Steuerbehörde übergeben werden. Die darin 
verzeichneten Gährgefäße und Brennvorrichtungen dürfen weder 
aus dem Betriebslocale hinweggebracht, noch zu einem andern 
als dem bestimmten Gebrauch verwendet werden, ohne diese Ver 
änderung oder Verwendung der Steuerbehörde vorher schriftlich 
anzuzeigen. 
Die Gährgefäße müssen für mehlige Stoffe wenigstens fün f, 
für nicht mehlige Stoffe wenigstens drei niederöste^r. Eimer 
Rauminhalt haben. 
Vormeischbottiche, Kühlschiffe, Kühlwannen, 
Meischbehälter (Sumpf), Meischvorwärmer dürfen nur 
in denjenigen Brennereien angewendet werden, welche für den 
regelmäßigen Gebrauch dieser Gefäße gehörig eingerichtet sind. 
Alle gebrauchte Gefäße werden mit fortlaufenden Zahlen nu- 
merirt, abgemessen und ihr Jnhaltsmaß auf denselben angemerkt. 
Das steuerbare Verfahren beginnt mit dem Einbringen des 
zu verarbeitenden Rohstoffes in den Meisch- oder Vormeisch- 
bottich. In Kartoffelbrennereien können daher die Kartoffeln 
vor dieser Zeit gekocht werden, und es gehört demnach das 
Kartoffelkochen noch nicht zu dem eigentlichen steuerbaren Ver 
fahren. 
In den Meischbehältern (Sümpfen) oder Meischvorwär- 
mern darf nur reife Meische gefunden und hineingebracht werden. 
Nachdem der bemessene Steigraum von */ I0 des Raumin 
haltes in den Gährbottichen für einen regelmäßigen Gährungs- 
verlauf als hinreichend erkannt ist, so darf das etwa vorkom- 
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