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Melasse mit mehligen Stoffen und umgekehrt mehlige Stoffe
mit Melasse einzumeischen, wobei die Dicke des Einmeischens
ebenfalls ihre Begrenzung findet.
So lange der Betrieb einer Brennerei stille stehst werden
die Werksvorrichtungen und Gährgefäße durch amtliche Ver
siegelung oder auf andere geeignete Art außer Gebrauch gesetzt.
So oft der Brennbetrieb begonnen werden will und demgemäß
die Werksvorrichtungen, Meisch- und Gährgefäße benützt werden
sollen, muß dieß 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde nach
einem gedruckten Formulare vorschriftsmäßig angemeldet werden,
und es kann sich diese Anmeldung auf eine längere Betriebs
zeit erstrecken.
Zuvörderst muß eine genaue Beschreibung der Betriebs-
localitäten und Werksvorrichtungen (wozu ebenfalls ein gedruck
tes Formulare) der Steuerbehörde übergeben werden. Die darin
verzeichneten Gährgefäße und Brennvorrichtungen dürfen weder
aus dem Betriebslocale hinweggebracht, noch zu einem andern
als dem bestimmten Gebrauch verwendet werden, ohne diese Ver
änderung oder Verwendung der Steuerbehörde vorher schriftlich
anzuzeigen.
Die Gährgefäße müssen für mehlige Stoffe wenigstens fün f,
für nicht mehlige Stoffe wenigstens drei niederöste^r. Eimer
Rauminhalt haben.
Vormeischbottiche, Kühlschiffe, Kühlwannen,
Meischbehälter (Sumpf), Meischvorwärmer dürfen nur
in denjenigen Brennereien angewendet werden, welche für den
regelmäßigen Gebrauch dieser Gefäße gehörig eingerichtet sind.
Alle gebrauchte Gefäße werden mit fortlaufenden Zahlen nu-
merirt, abgemessen und ihr Jnhaltsmaß auf denselben angemerkt.
Das steuerbare Verfahren beginnt mit dem Einbringen des
zu verarbeitenden Rohstoffes in den Meisch- oder Vormeisch-
bottich. In Kartoffelbrennereien können daher die Kartoffeln
vor dieser Zeit gekocht werden, und es gehört demnach das
Kartoffelkochen noch nicht zu dem eigentlichen steuerbaren Ver
fahren.
In den Meischbehältern (Sümpfen) oder Meischvorwär-
mern darf nur reife Meische gefunden und hineingebracht werden.
Nachdem der bemessene Steigraum von */ I0 des Raumin
haltes in den Gährbottichen für einen regelmäßigen Gährungs-
verlauf als hinreichend erkannt ist, so darf das etwa vorkom-
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