436
/
menbe Überlaufen der Meische aus den Gährgefäßeu bei zu
stürmischer, uuregelmäßiger Gährung, oder wenn der Gährbottich
zu sehr angefüllt worden, durch keine mechanische Vorrichtung
Aufsatzkränze u. dgl. gehindert werden.
Die gemeinschaftliche Meischbereituugs- und Gährdauer ist
auf wenigstens 24 bis längstens 60 Stunden bemessen. Sollte
ein längerer Zeitraum Behufs der vollständigern Vergährung
nothwendig sein, so muß dieß begründet angezeigt und um des
sen Bewilligung angesucht werden. Bei den Obst- und Bee-
renmeischen ist der abzuwartenden Selbstgähruug wegen ein
bedeutend längerer Zeitraum hierzu durchaus nothwendig.
Die einzelnen Theile des Breuuapparats werden ebenfalls
ausgemessen und bezeichnet, und es muß der Rauminhalt des
Vorwärmers (da, wo er gebraucht wird) und der Blasen zu
jenem der Gährbottiche oder zur Größe der jedesmaligen Bla
senfüllung im Rapport stehen. Die Anzahl der Füllungen ist
bis jetzt dem Dafürhalten der Gewerbtreibenden überlassen,
welche darnach die Größe des beizuschaffeudeu Apparats anzu
ordnen Pflegen. Diese Anzahl wird da beimeisteus zu klein, ihre
Größe dagegen zu hoch bemessen.
Die Unterzünduug der Brennvorrichtung (oder des Dampf-
kesiels) hat stets in der angemeldeten Zeit zu geschehen; eine
Abweichung davon muß angemeldet werden. Vom October bis
März darf keine Einmeischung vor 6 Uhr Morgens und
nach 10 Uhr Abends, vom April bis September vor 4 Uhr
Morgens und nach 10 Uhr Abends geschehen.
Die Brennvorrichtuug darf sich weder vor 5 Uhr Morgens
noch nach 7 Uhr Abends in Verwendung befinden. Abweichungen
davon müssen angezeigt und deren Bewilligung erwirkt werden.
Ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten dürfen nur
jene Brennereien, welche Vrenuvorrichtungen besitzen, durch
welche unmittelbar aus der Meische Branntwein oder Weingeist
gewonnen wird.
Von der in einem Tage erzeugten Meische muß auch nach
vollendeter Gährung der Branntwein im Verlaufe einer Tages
zeit abgetrieben werden.
Bei dem einfachen Brennbetriebe soll der Lutter vor dem
Weinen untersucht werden. Ist er sauer und enthält er Grün
span (Kupfer), so muß er mit Zusatz von gebranntem Kalk (für
1 Maß höchstens 1 Loth) geweint werden.