Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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weil auch die Gährung der Meische in den Gährbottichen je 
desmal beobachtet und nachgesehen wird, ob sie sich im Steigen 
oder Fallen befindet, ob die Gährbottiche mit frischer Meische 
gefüllt sind, oder ob darin schon reife Meische vorhanden, und 
weil auch die nothwendige tägliche Abtriebszeit der Meische 
nöthigenfalls durch Probebrände erhoben werden kann. 
Es muß daher die Aufmerksamkeit auch dahin gewendet 
werden, darauf zu sehen, daß der Brennapftarat nicht außer 
halb der gesetzlichen und bewilligten Zeit in Betrieb gesetzt 
und darin betroffen werde, daß nicht etwa in der bemessenen 
Brenndauer ein Gährbottich voll Meische mehr durch ange 
strengten Betrieb abgetrieben werden könne, und sich im Kar 
toffelkochbottiche nach Beendigung des Abtriebs keine gar ge 
kochte Kartoffeln vorfinden; denn ein Mehrabtrieb ohne Ersatz 
der Meische würde der gewerbtreibenden Parthei keinen Vor 
theil bringen und sie bloßstellen. 
Die Beobachtung der steigenden und fallenden Gährung 
nach dem äußern Ansehen der gährenden Meische, so wie die 
richtige Bestimmung der Beendigung des Abtriebs sind ein Ge 
genstand, der bisher immer nur empirisch aufgefaßt worden 
und deßhalb zu mancherlei Unzukömmlichkeiten Veranlassung 
gegeben hat. Selbst die gewöhnlichen praktischen Brenner sind 
hierin sehr schlecht berathen, und sie betrachten die Gährung 
oft noch immer im Fortgange und erwarten von der längern 
Dauer derselben noch eine größere Alkoholausbente, wo die 
selbe schon aufgehört hat. Den belehrendsten und sicher 
sten Aufschluß hierüber gibt wieder das Sacharometer 
durch Beobachtung der fortschreitenden scheinbaren Attenuation 
mittelst dieses Instruments. Sobald nämlich innerhalb des 
Verlaufes von 6 mib bis 12 Stunden die Sacharometer- 
Anzeige der gährenden Flüssigkeit stationär, d. h. 
sich gleichbleibt, und in dieser Zeit keine Abnahme dersel 
ben mehr Statt gefunden hat, ist die Hauptgährung been 
digt und kann zum Abtriebe der reifen Meische geschritten 
werden. Man wird bei dieser Beobachtung finden, daß die 
Hauptgährung bei dem gewöhnlichen Verfahren in 36 Stunden 
vom Beginn des Meischens an schon großentheils, in 48 Stun 
den aber vollkommen beendigt ist, und daß von nun an ein längeres 
Nachwarten mit dem Abtriebe bis 60 und 66 Stunden in den 
meisten Fällen nichts mehr ausgibt, so daß die längere Gähr-
	        
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