bauer über 48 Stunden der blos angehofsten bessern Vergäh-
rung wegen nicht nothwendig ist. Die Brenner stehen sich hier
bei großentheils selbst im Wege, indem eine kürzere Gährdauer
weniger Gährbottiche und ein kleineres Gährlocale erforderlich
macht, was für sie Vortheilhaft ist.
In diesem Anbetrachte und zur Ausmittelnng aller bei
dem Brenn- (und Brau-) Betriebe vorkommenden zu berück
sichtigenden Fälle, damit den gewerbtreibenden Partheien in
Bezug auf Besteuerung und Controle derselben kein Unrecht
geschehe oder keine Bedrückung oder Behinderung im technischen
Betriebe Statt finde, wäre die Organ isirnng einer Staats
brennerei (so wie einer Staatsbrauerei) ganz am rechten
Orte, nicht etwa um damit ein gewinnbringendes Unternehmen
gründen zu wollen, sondern um ohne Anspruch auf Gewinn, jedoch
auch nicht mit offenbarem Schaden zwei Gewerbe zu betreiben,
welche für alle Länder von so großer Wichtigkeit und die Maßregeln
wegen der Steuererhebung auf den technischen Betrieb so ein
flußreich sind. Sowohl das Steueraufsichtspersonale als auch
die Gewerbtreibenden selbst könnten dabei die erforderliche Be
lehrung und Unterweisung finden. Bei commissionellen Versuchen
und Untersuchungen in Privatbrennereien oder Brauereien ist
man immer von dem guten Willen der Arbeiter abhängig und
wird es darin nie zn einer richtigen Erhebung des Sachverhaltes
bringen.
Selbstgährende Obst- und Veerenmeischen bedürfen eines
bedeutend länger» Zeitraumes zur möglichen vollständigen Ver-
gährung.
Erkennung einer stattgefundenen Meischdupplirung.
Die stattgehabte Meischdupplirung läßt sich erkennen, wenn
bei der gefällsämtlichen Revision der betreffenden Brennerei
die erforderlichen thermometrischen und sacharometrstchen Mes
sungen der fraglichen Meische vorgenommen werden.
Dupplirung der Meische kann nur statt finden bei Cultur
des Schnellgährens. Schnellgährung tritt ein bei Anwendung
höherer Gährungstemperatur oder größerer Mengen Slellhefe
oder wenn beide zusammen in Anwendung kommen.
Bei vorgenommener Meischdupplirung und bei einer gestat
teten Gährdauer von 60 bis 72 Stunden, in welche auch die