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Meischzubereitungszeit eingerechnet ist, muß die Meischbereitung
und Gährung zusammen in 30 bis 36 Stunden beendigt sein.
Wenn demnach eine Meische, welche zu Folge der Anmel
dung des steuerbaren Verfahrens bereits 30 bis 36 Stunden
alt sein soll, in welcher Zeit jede Meische ohne Unterschied
schon größtenteils vergohren ist, noch eine größere Sacharo
meter-Anzeige besitzt oder sich gar noch nicht in Gährung zeigt,
und wenn zugleich die Temperatur der Meische eine höhere
über 14 — 15° R. ist, was auf die Absicht der Vornahme ei
ner schnelleren Gährung hinweiset, kann mit Sicherheit auf eine
statt gehabte Meischdupplirung geschlossen werden. In diesem
Falle nämlich wurde aus demselben Gährbottich die reife Meische
bereits im Geheimen abgetrieben oder in einen anderen Bottich
übertragen, und ist der entleerte Bottich wieder mit einer frisch
erzeugten Meische gefüllt worden, um denselben versteuerten
Gährbottichraum in der gestatteten Gährfrist von 6O — 72
Stunden zweimal zu benützen.
Zur vollkommenen Sicherstellung der erfolgten Meisch
dupplirung ist dabei aber noch nothwendig, nicht nur die be
anständeten, sondern alle vorhandenen Meischen in gleicher Art
thermometrisch und sacharometrisch zu prüfen, sie mit einander
nach der Zeitfolge ihrer Erzeugung in Vergleichung zu bringen
und daraus ersichtlich zu machen, wie die Sacharometer-Anzeige
derselben von der jüngsten bis zur ältesten Meische abnehmen
und welche Abweichungen dann in welcher Art sie davon statt
finden. Es wird dabei ferners zu beurtheilen sein, ob nicht
etwa Übertragungen der Meischen aus einem Bottich in den
anderen vorgekommen sind, um dadurch die vorgenommene Meisch
dupplirung leichter verbergen zu können.
Diese Erhebungen mit Berücksichtigung der dabei obgewal
teten Umstände werden dann mit Sicherheit darauf schließen
lassen, ob eine Meischdupplirung statt gefunden habe, oder nicht,
und man würde, wenn auch dieselbe nicht ganz unmöglich ma
chen, sie doch viel mehr erschweren, wenn die Meisch- und
Gährdaner zusammen auf längstens 48 Stunden verkürzt wer
den möchte. Die Erfahrung lehrt nämlich, daß jede Meische,
die aus mehligen Stoffen erzeugt oder bloße verdünnte Melasse
ist, in 48 Stunden von ihrer Zubereitung an gerechnet, vollkommen
vergohren werden kann, daß demnach durch eine solche Verfüguug
die gewerbtreibenden Partheien keine Beeinträchtigung erleiden.