Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Meischzubereitungszeit eingerechnet ist, muß die Meischbereitung 
und Gährung zusammen in 30 bis 36 Stunden beendigt sein. 
Wenn demnach eine Meische, welche zu Folge der Anmel 
dung des steuerbaren Verfahrens bereits 30 bis 36 Stunden 
alt sein soll, in welcher Zeit jede Meische ohne Unterschied 
schon größtenteils vergohren ist, noch eine größere Sacharo 
meter-Anzeige besitzt oder sich gar noch nicht in Gährung zeigt, 
und wenn zugleich die Temperatur der Meische eine höhere 
über 14 — 15° R. ist, was auf die Absicht der Vornahme ei 
ner schnelleren Gährung hinweiset, kann mit Sicherheit auf eine 
statt gehabte Meischdupplirung geschlossen werden. In diesem 
Falle nämlich wurde aus demselben Gährbottich die reife Meische 
bereits im Geheimen abgetrieben oder in einen anderen Bottich 
übertragen, und ist der entleerte Bottich wieder mit einer frisch 
erzeugten Meische gefüllt worden, um denselben versteuerten 
Gährbottichraum in der gestatteten Gährfrist von 6O — 72 
Stunden zweimal zu benützen. 
Zur vollkommenen Sicherstellung der erfolgten Meisch 
dupplirung ist dabei aber noch nothwendig, nicht nur die be 
anständeten, sondern alle vorhandenen Meischen in gleicher Art 
thermometrisch und sacharometrisch zu prüfen, sie mit einander 
nach der Zeitfolge ihrer Erzeugung in Vergleichung zu bringen 
und daraus ersichtlich zu machen, wie die Sacharometer-Anzeige 
derselben von der jüngsten bis zur ältesten Meische abnehmen 
und welche Abweichungen dann in welcher Art sie davon statt 
finden. Es wird dabei ferners zu beurtheilen sein, ob nicht 
etwa Übertragungen der Meischen aus einem Bottich in den 
anderen vorgekommen sind, um dadurch die vorgenommene Meisch 
dupplirung leichter verbergen zu können. 
Diese Erhebungen mit Berücksichtigung der dabei obgewal 
teten Umstände werden dann mit Sicherheit darauf schließen 
lassen, ob eine Meischdupplirung statt gefunden habe, oder nicht, 
und man würde, wenn auch dieselbe nicht ganz unmöglich ma 
chen, sie doch viel mehr erschweren, wenn die Meisch- und 
Gährdaner zusammen auf längstens 48 Stunden verkürzt wer 
den möchte. Die Erfahrung lehrt nämlich, daß jede Meische, 
die aus mehligen Stoffen erzeugt oder bloße verdünnte Melasse 
ist, in 48 Stunden von ihrer Zubereitung an gerechnet, vollkommen 
vergohren werden kann, daß demnach durch eine solche Verfüguug 
die gewerbtreibenden Partheien keine Beeinträchtigung erleiden.
	        
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