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Grundriß zu einer auf wissenschaftliche und
technische Grundsätze basirten Besteuerung
der Branntweinerzeugung.
Nachdem wir in Vorhergehendem die verschiedenen herr
schenden Besteuernngssysteme, so wie die dabei möglichen Bevorthei-
lungen des Steuergefälls kennen gelernt haben, ist es gelungen,
uns auf eineu Standpunct zu versetzen, von wo aus wir eine
richtige Einsicht in diesen Gegenstand gewinnen, so wie die Art
und Weise andeuten können, wornach eine auf wissenschaftliche
und technische Grundsätze basirte Besteuerung der Branntwein
erzeugung durchgeführt werden kann; denn nur auf diese Weise
wird es möglich werden, Verkürzungen des Steuergefälls hint
anzuhalten, dem Brennereibetrieb wieder die rechte Bahn, den
technischen Fortschritt anzuweisen, und die Branntweinbrenner
unter einander in Bezug auf Coucurrenz in die gehörige ge
genseitige Stellung zu bringen.
Zwei Momente sind es wieder, welche bei der Besteuerung
der Brauntweinerzeugung hauptsächlich ins Auge zu fassen sind,
und zwar:
1) daß der technische Betrieb der Brauntweinerzeugung in
Nichts gehindert und jeder Fortschritt derselben ermöglicht werde,
dann
2) daß keine wesentliche Verkürzung des Steuergefälls
Statt finden könne.
In Beziehung auf das den Branntwein consumirende Publi
cum und auf den Branntweinausschank hat man es bis jetzt noch
nicht nöthig erachtet, außer der bereits bemerkten sanitätspolizeili-
chen Rücksicht eine bestimmte Vorschrift über den Alkoholgehalt oder
die Gradhaltigkeit des auszuschänkenden Branntweins zu erlassen,
weil derselbbe obwohl als erregendes Mittel genossen, doch
nicht zu den so nothwendigen Nahrungs- und Genußmitteln
gehört, wie dieß Brot und Bier sind, und derselbe auch in der
That in den maunichfaltigsten Graden der Stärke oder des
Alkoholgehaltes von 25 bis 50 pCt. Tralles gesucht und
genossen wird, während die gesuchte gute Qualität des Biers
in viel engere Grenzen eingeschlossen ist.
Auf das consumirende Publicum soll daher hier vorderhand
keine besondere Rücksicht genommen werden und dieser Theil
der öffentlichen Aufsicht der Concurrenz überlassen bleiben.