Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Grundriß zu einer auf wissenschaftliche und 
technische Grundsätze basirten Besteuerung 
der Branntweinerzeugung. 
Nachdem wir in Vorhergehendem die verschiedenen herr 
schenden Besteuernngssysteme, so wie die dabei möglichen Bevorthei- 
lungen des Steuergefälls kennen gelernt haben, ist es gelungen, 
uns auf eineu Standpunct zu versetzen, von wo aus wir eine 
richtige Einsicht in diesen Gegenstand gewinnen, so wie die Art 
und Weise andeuten können, wornach eine auf wissenschaftliche 
und technische Grundsätze basirte Besteuerung der Branntwein 
erzeugung durchgeführt werden kann; denn nur auf diese Weise 
wird es möglich werden, Verkürzungen des Steuergefälls hint 
anzuhalten, dem Brennereibetrieb wieder die rechte Bahn, den 
technischen Fortschritt anzuweisen, und die Branntweinbrenner 
unter einander in Bezug auf Coucurrenz in die gehörige ge 
genseitige Stellung zu bringen. 
Zwei Momente sind es wieder, welche bei der Besteuerung 
der Brauntweinerzeugung hauptsächlich ins Auge zu fassen sind, 
und zwar: 
1) daß der technische Betrieb der Brauntweinerzeugung in 
Nichts gehindert und jeder Fortschritt derselben ermöglicht werde, 
dann 
2) daß keine wesentliche Verkürzung des Steuergefälls 
Statt finden könne. 
In Beziehung auf das den Branntwein consumirende Publi 
cum und auf den Branntweinausschank hat man es bis jetzt noch 
nicht nöthig erachtet, außer der bereits bemerkten sanitätspolizeili- 
chen Rücksicht eine bestimmte Vorschrift über den Alkoholgehalt oder 
die Gradhaltigkeit des auszuschänkenden Branntweins zu erlassen, 
weil derselbbe obwohl als erregendes Mittel genossen, doch 
nicht zu den so nothwendigen Nahrungs- und Genußmitteln 
gehört, wie dieß Brot und Bier sind, und derselbe auch in der 
That in den maunichfaltigsten Graden der Stärke oder des 
Alkoholgehaltes von 25 bis 50 pCt. Tralles gesucht und 
genossen wird, während die gesuchte gute Qualität des Biers 
in viel engere Grenzen eingeschlossen ist. 
Auf das consumirende Publicum soll daher hier vorderhand 
keine besondere Rücksicht genommen werden und dieser Theil 
der öffentlichen Aufsicht der Concurrenz überlassen bleiben.
	        
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