Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Bei der birecten Besteuerung der Branutweiuerzeuguug 
bieten sich iu der That nur vier Methoden dar, wornach die 
ses geschehen kaun, und zwar hat man dabei in's Auge zu fassen: 
1) die Menge der verarbeiteten Trockensubstanz; 
2) die Menge und Qualität der daraus erzeugten 
Meische; 
3) die Menge des daraus gewonnenen Branntweins 
mit Rücksicht auf seinen Alkoholgehalt. 
4) Die Zeitdauer der benützten Gefäße. 
Ad 1) Was die Besteuerung von der Menge der verar 
beiteten Trockensubstanz betrifft, so ließe sich die Quantität 
derselben sehr leicht erheben, indem das Malz und Getreide 
mit seinem absoluten Gewichte, das Grünmalz mit 2 / 3 seines Ge 
wichtes und die Kartoffeln mit 27.5 pCt. ihres Gewichtes (1 
Metzen Kartoffeln ä 80 S" mit 22 M Trockensubstanz in Rech 
nung gebracht werden, und man im großen Durchschnitte an 
nehmen darf, daß 100 Ss derselben 20 Ss Alkohol oder 20 
Maß (Quart) Branntwein von 50 pCt. Tr all es liefern, 
wornach auch der Steuersatz bemessen werden kann. Es wäre 
auch iu der That sehr einfach, wenn der Brenner nur die zu 
verarbeitende Trockensubstanz, sie bestehe aus welchem mehligen 
Stoffe immer (100 U Melasse von 40° B. wären auch 100 U 
Trockensubstanz gleich zu achten), anmeldete und davon die 
entfallende Steuergebühr entrichtete. Die weitere Behandlung 
derselben bis nach beendigtem Abtriebe bliebe ihm dann ganz 
anheimgestellt, und es würde kein weiteres Einschreiten der 
Steuerbehörde in den fernern Betrieb mehr Statt zu finden 
haben; Brenn- und Gährdauer, Einrichtung und Dimensions 
Verhältnisse des Apparats, Alles bliebe dem besten Ermessen 
der Gewerbtreibenden überlassen. Hierzu ist nur nothwendig, 
jene Momente des Betriebs zu überwachen, in welchen die Ein- 
meischung der angemeldeten zu verarbeitenden Trockensubstanz 
Statt hat, um sich die Überzeugung zu verschaffen, daß nur 
die angemeldete versteuerte und keine größere Quantität Trok- 
kensubstanz zur Verarbeitung gelangt ist. In Kartoffelbrenne 
reien müßte daher z. B. der Kartoffelbottich genau ausgemessen 
sein und nach jedesmaligem Gebrauche auf geeignete Art, z. B. 
durch Verschließung der Thüre, zum Herausnehmen der gar 
gekochten Kartoffeln außer Gebrauch gesetzt werden, wobei es 
der gewerbtreibenden Parthei immerhin frei steht, denselben
	        
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