451
Eine angemessene Verkürzung der Benützungszeit des ver
steuerten Gährbottichraums ist deßhalb unverkennbar angezeigt,
und ich habe mich in dem vorliegenden Werke bemüht auch
nachzuweisen, daß sie ohne Beeinträchtigung des Betriebs und
der Ausbeuten möglich, ja für den Betrieb selbst noch Vortheil
haft sei.
Hiernach scheint die Besteuerung der Menge der verarbei
teten Trockensubstanz oder auch die des Rauminhaltes aller
vorhandenen benützten und nicht benützten, leeren und mit
Meische angefüllten Gährgefäße mit Rücksicht auf die Dauer
der Benützung derselben vor allen anderen den Vorzug zu ver
dienen, und auch die Einführung des SacharoMeters
in das Gewerbe der Branntweinbrennerei Seitens der
Steuerbehörden — zur besseren Orientirung in mancherlei
Angelegenheiten — nicht nur nützlich, sondern auch nothwendig
zu sein.
Allgemeine Bemerkungen über die Brannt-
wein-Crzeugung und den Betrieb derselben
im Großen.
Die Branntweinerzeugung ist in vielen Ländern eine obrig
keitliche oder städtische (bürgerliche) Gerechtsame, und wird ent
weder besonders in größerem Maßstabe in eigener Regie betrie
ben oder sie wird an Privatunternehmer verpachtet. Von den
kleinen, nach alter Art betriebenen und noch sehr zahlreichen
Brennereien, die täglich kaum 15 bis 25 Eimer Meische erzeu
gen und verarbeiten, kann hier keine besondere Rede mehr sein,
und muß dazu nur bemerkt werden, daß sie in der Regel bloß
empirisch von Taglöhnern betrieben werden und die geringsten
Ausbeuten liefern. Es sind dieß diejenigen Brennereien, tu
welchen Verkürzungen des Steuergefälls durch Meischdupplirnngen
am häufigsten vorkommen und vorkommen können, schon darum
weil sie meist ihrer Entlegenheit wegen der Aufsicht zu sehr
entrückt sind. Solche Brennereien meischen noch wegen des
Abtriebs mit freiem Feuer dünner, und deßwegen kann, wenn
auch die Meischduplirung im gesetzlichen Sinne eine Über
tretung des Gesetzes und strafbar ist, sie nicht auch im techni
schen Sinne so genannt werden. Was der große Brenner
29*