Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

454 
Mehl zu vermahlen, oder wenn er gröber geschroten ist, ihn 
vorher im Wasser zu kochen, und nach erfolgter Abkühlung der 
gekochten Masse bis 54" R. das Malzschrott zuzusetzen, die Meische 
aber, wenn es nöthig sein sollte, hierauf noch bis 54" R. an 
zubrühen. 
Das Feinmahlen des Mais hat jedenfalls Vorzüge vor 
dem gröberen Schroten, weil wenn auch das Schrot gekocht 
wird, das Mehl sich doch schon bei 54" R. mit Malz voll 
ständig auflöset und eine viel dünnflüssigere beweglichere 
Meische liefert, was ein dickeres Einmeischen und eine leichtere 
Bearbeitung der Meische gestattet. Die Vergährung der Mais- 
meischen erfolgt so vollkommen, daß sie nach der Hauptgährung 
in 40 bis 44 Stunden selbst specifisch leichter werden als Wasser. 
Der Mais ist demnach eine für die Branntweinerzeugung vor 
züglich geeignete Frucht. 
Wreunereiverwaltung. 
Schon vorn wurde nachgewiesen, daß die Branntweinbren 
nereien, wenn sie unter sonst gleichen Umständen die größten 
Ausbeuten liefern und den höchsten Ertrag abwerfen sollen, 
unter eine sachverständige Leitung gestellt werden müssen, welche 
die Brennereiverwaltung ausmacht. So wie auf einem 
großen Dominium die verschiedenen Ertrags- und Verwaltungs- - 
zweige, als da sind: die Landwirthschaft, das Forstwesen, das 
Bauwesen, das Berg- und Hüttenwesen, sich jedesmal unter 
eine specielle sachverständige Leitung gestellt finden, ebenso ist 
dieses durchaus nothwendig mit den landwirthschaftlichen Jn- 
dustrieanstalten, wenn dieselben gehörig gedeihen sollen. Ge 
wöhnlich stehen sie unter Aufsicht der Wirthschaftsämter. Auf 
diese Weise aber können die landwirthschaftlichen Gewerbe — 
und dazu gehören vorzugsweise jene der Gährungschemie, die 
W ein erzen g u n g, die Bierbrauerei und die Brannt 
weinbrennerei — zu keinem Aufschwünge gebracht werden, 
indem sowohl der empirische Leiter, der gemeine Brauer und 
Branntweinbrenner, als auch der die Aufsicht führende Wirth 
schaftsbeamte, den sein anderweitiger Dienst hinreichend beschäf 
tigt, nichts zur Verbesserung oder Vervollkommnung und zur 
Erhöhung des Ertrags thun können, welches bestehende Miß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.