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Verhältniß wohl meistens Veranlassung zu den jetzt häufig statt
findenden Verpachtungen sowohl der Brauereien als der Bren
nereien gegeben hat. Ich will die Gründe, welche für und
wider die Verpachtung dieser obrigkeitlichen Gewerbszweige
sprechen, nicht wiederholen; ich kann mich aber niemals über
zeugen, daß eine Verpachtung derselben einträglicher sein solle,
als ein eigener rationeller Betrieb unter eiuersach-
verständigen Jndustrieverwaltung, die alle Industrie
zweige eines Dominiums in sich begreifen kann, und dieß um
so mehr bei einem Genußmittel wie das Bier, wo wie bei
uns, die Dominien für das ihnen allein zustehende Recht, Bier
zu erzeugen, auch verbunden sind, es von der erforderlichen
guten Qualität zu liefern — ein Gegenstand, der, so viel be
kannt, von den Pächtern nicht so streng genommen wird. Das,
was der obrigkeitliche Brauer au Emolumenten bezieht, wird
hinreichen, die ganze Jndustrieverwaltung zu unterhalten und
die böhmischen Dominieu-Besitzer z. B. sind vermöge Landes
ordnung nicht verbunden, sich auf ihren Dominien kunstmäßig
ansgelernter Bierbrauer zu bedienen.
Ich weiß, daß ich mit dieser Ansicht kaum durchdringen
werde; ich habe darüber auch schon mit einem anonymen Geg
ner in den „Ökonomischen Neuigkeiten und Verhandlungen"
eine Debatte gehabt, die ich aber nicht fortgesetzt, weil mein
Gegner insofern nicht ebenbürtig war, als er weder den Stand
punct der jetzigen technischen Kenntnisse, noch die Wichtigkeit
der Anwendung derselben auf den fraglichen Gewerbsbetrieb
kennt und folglich auch den Werth derselben und einer ratio
nellen Jndustrieverwaltung auf den Dominien nicht zu schätzen
weiß.
Der Industrie- oder Brennereiverwalter muß vollkom
mener Herr in den ihm zur Leitung übergebenen Industrie
zweigen sein; namentlich muß er seine Untergebenen und
Hilfsarbeiter selbst aufnehmen und, wenn es nothwen
dig, auch augenblicklich entlassen können, wie dieß
bei jedem Pächter und Privaten der Fall ist, der
ein ähnliches Gewerbe betreibt. Nur dadurch kann man sich
die erforderliche Folgsamkeit sichern und vor Schaden bewahren.
Er muß ferner auch die nöthige Machtvollkommenheit
erhalten, im technischen Betriebe nach bestem Ermessen
handeln zu können, ohne dazu erst eine höhere Bewilligung