Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

Trockensubstauz 
142.291 Scheffel Weizen . . á 70.9 A - 100.884 W. Ctr. 
1.052.301 „ Roggen . á 66.7 „ = 701.884 „ 
2.406.971 „ Gerste . . á 58.4 „ - 1.405.671 „ 
28.313 „ and.Getreides 62.6 „ - 17.723 „ 
19.232.096 „ Kartoffeln s 22.95 „ - 4.413.766 „ 
Zusammen . 6.639.928 W. Ctr. 
Dieses Quantum Rohmateriale zahlte an Steuer 5.353.439 
Thlr.; folglich entfallt auf 1 W. Ctr. desselben ein Steuer- 
betrag von 0.806 Thaler — 1 fl. 12% kr. C. M., während 
in Preußen von 1 W. Ctr. Braumalz 1 fl. 2% kr. C. M. an 
Steuer bezahlt wird. 
Man sieht, daß in Preußen das Rohmateriale, es werde 
zur Bier- oder Branntweinerzeugnng verwendet, factisch nahe 
gleich besteuert ist. 
Übergehen wir zur Betrachtung der Besteuerung des 
Productes, nicht wie sie das Steuergesetz annimmt (2 pr. 
Quart Branntwein von 50 pCt. Tr all es), sondern wie sich 
dieser Steuerbetrag bei der gegenwärtigen Praxis des Bren 
nereibetriebs herausstellt, wobei schon das 2%fache (im Mittel) 
an Branntwein ans demselben Meischraum gewonnen wird, so 
entfällt pr. Quart Branntwein nur ein Steuerbetrag von 4 / 5 
LA oder von nahe 2.3 kr. C. M., was für 1 W. Pfund.ab 
soluten Alkohol 3.2 kr. C. M. austragt. 
Der W. Ctr. Braumalz liefert im Bier nur vires 15 W. 
U Alkohol und zahlt I fl. 2V3 kr. C. M. Steuer, weßhalb 
im Bier für je 1 Ñ Alkohol eine Steuer von 4%,oo kr. C. M. 
entfällt. Der Alkohol im Biere ist daher in Preußen factisch 
um etwa 39 pCt. höher besteuert als im Branntwein. Die 
Fortschritte der Industrie haben das ursprüngliche absolute 
und relative Verhältniß der Steuer zwischen Bier und Brannt- 
Wein bedeutend verrückt. 
Der ursprüngliche Steuersatz, im Jahre 1824 bemessen, 
war 1% LA für größere und 1% LA für kleinere einfache 
Brennereien von je 20 Quart Gährbottichraum, was 10% kr. 
und 9 V B kr. C. M. pr. W. Eimer Gährbottichraum ausmacht. 
Rach dem alten Steuerausmaße und wenn man 2 W. Ctr. 
Trockensubstanz auf 50 Quart (40 Maß) Branntwein in 1000 
Quart versteuerten Gährbottichraum rechnet, würde auf den 
W. Ctr. Trockensubstanz ein Steuerbetrag von 1 fl. 42% kr. 
L. M. entfallen.
	        
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