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Entfallender Steuerbetrag für je 1 Pfund Alkohol im
Branntwein.
In je l Eimer 20grädigen Branntwein sind sehr nahe 40 U
Alkohol enthalten; da nun aus dem Vorhergehenden der für
1 Eimer Branntwein von dem Stenergesetze angenommene und
der in der Praxis sich herausstellende Steuerbetrug bekannt ist,
so läßt sich daraus sehr leicht der für jedes Pfund Alkohol ent
fallende Steuerantheil berechnen, wie dieß die folgende Tabelle
ausweist.
Provinzen
Steuerbetrag
für
1 Eimer
Branntwein
Steuerantheil
für l Pfund
Alkohol
— 1 Maß
Branntwein
fl. j
kr.
kr.
G a liz ien.
Nach Annahme des Steuergesetzes .
2
—
3
„ der mittlern wirklichen Ausbeute
1
40
1%
„ „ Ausbeute in größern Bren-
nereien
—
47
IV.
Die übrigen Provinzen.
Nach Annahme des Steuergesetzes .
3
—
4V,
„ der mittlern wirklichen Ausbeute
1
40
2 l 4
„ „ Ausbeute in größern Bren-
nereien
1
7
1%
Bei der mittlern Ausbeute von 4 Maß Branntwein aus
dem Eimer versteuerten Meischraum entfällt im ganzen Durch
schnitte eine Steuer von 1 fl. 40 kr. für den Eimer Brannt
wein, und mithin von 2% kr. für 1 S’ Alkohol oder für 1
Maß Branntwein.
Für die Einmeischung nach dem Besteuerungsgrundsatze
bei einer Ausbeute von 2 Maß Branntwein (2 U Alkohol) aus
dem Eimer versteuerten Gährbottichranm ist angenommen wor
den, daß 100 U Trockensubstanz in 10 Eimer versteuerten Gähr-
bottichraum eingemeischt wurden, woraus 20 Maß obigen
Branntweins gewonnen werden.
Für die übliche Praxis dagegen wurde angenommen, daß
100 U Trockensubstanz in 5 Eimer versteuerten Gährbottich-
raum eingemeischt nnd daraus, ü 4 Maß pr. Eimer, 20 Maß