Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Entfallender Steuerbetrag für je 1 Pfund Alkohol im 
Branntwein. 
In je l Eimer 20grädigen Branntwein sind sehr nahe 40 U 
Alkohol enthalten; da nun aus dem Vorhergehenden der für 
1 Eimer Branntwein von dem Stenergesetze angenommene und 
der in der Praxis sich herausstellende Steuerbetrug bekannt ist, 
so läßt sich daraus sehr leicht der für jedes Pfund Alkohol ent 
fallende Steuerantheil berechnen, wie dieß die folgende Tabelle 
ausweist. 
Provinzen 
Steuerbetrag 
für 
1 Eimer 
Branntwein 
Steuerantheil 
für l Pfund 
Alkohol 
— 1 Maß 
Branntwein 
fl. j 
kr. 
kr. 
G a liz ien. 
Nach Annahme des Steuergesetzes . 
2 
— 
3 
„ der mittlern wirklichen Ausbeute 
1 
40 
1% 
„ „ Ausbeute in größern Bren- 
nereien 
— 
47 
IV. 
Die übrigen Provinzen. 
Nach Annahme des Steuergesetzes . 
3 
— 
4V, 
„ der mittlern wirklichen Ausbeute 
1 
40 
2 l 4 
„ „ Ausbeute in größern Bren- 
nereien 
1 
7 
1% 
Bei der mittlern Ausbeute von 4 Maß Branntwein aus 
dem Eimer versteuerten Meischraum entfällt im ganzen Durch 
schnitte eine Steuer von 1 fl. 40 kr. für den Eimer Brannt 
wein, und mithin von 2% kr. für 1 S’ Alkohol oder für 1 
Maß Branntwein. 
Für die Einmeischung nach dem Besteuerungsgrundsatze 
bei einer Ausbeute von 2 Maß Branntwein (2 U Alkohol) aus 
dem Eimer versteuerten Gährbottichranm ist angenommen wor 
den, daß 100 U Trockensubstanz in 10 Eimer versteuerten Gähr- 
bottichraum eingemeischt wurden, woraus 20 Maß obigen 
Branntweins gewonnen werden. 
Für die übliche Praxis dagegen wurde angenommen, daß 
100 U Trockensubstanz in 5 Eimer versteuerten Gährbottich- 
raum eingemeischt nnd daraus, ü 4 Maß pr. Eimer, 20 Maß
	        
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