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Branntwein erhalten werden, was sowohl der Erfahrung ent
spricht, als auch sonst begründet ist.
In England ist die Trockensubstanz bei der Erzeugung des
Biers viel geringer besteuert als bei der des Branntweins. Diese
Steuer beträgt für 100 U Braumalz 4 fl. 32 kr., für 100 U
Malz uud Getreide, welche auf Branntwein verarbeitet werden
in England. 20 fl. 44 kr.
in Irland und Schottland 9 st. 13 kr.;
auch in Preußen ist dieß, jedoch im mindern Grade, der Fall.
In Österreich dagegen ist umgekehrt die Trockensubstanz bei
der Branutweinerzeugung bedeutend geringer besteuert, als bei
jener des Biers.
Eine wenigstens gleich hohe Besteuerung der Trok-
kensubstanz bei der Branntweinerzeugung im Vergleiche zu
jener bei der Biererzeugung dürfte die richtigste Besteuerungs
weise und das Steuerausmaß demnach eher für die Branntwein-
als für die Biererzeugung zu erhöhen sein.
Über die Branntweinerzeugung im lombardisch-venetiauischen
Königreiche, so wie im Königreiche Ungarn, in Siebenbürgen
rc. rc. liegen bis jetzt noch keine Daten vor, doch ist sie beson
ders in Ungarn, wo viel Mais dazu verwendet wird, schon sehr
bedeutend.