Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Verbreitung und Vergrößerung der Kartoffel-Branntweinbren 
nereien und die zweckmäßigen Meisch- und Gährmethoden, die 
man dabei allmählig eingeführt hat, wodurch man in der That 
zu oft erstaunenswerthen Ausbeuten gelangte, den Preis des 
erzeugten Branntweins und Weingeistes bereits so herabgedrückt, 
daß man bei den nicht im entsprechenden Verhältnisse stehenden 
Preisen der verarbeiteten rohen Materialien — des Getreides 
und der Kartoffeln — mit ihrer Ausgiebigkeit, und bei den im 
Ganzen noch so unvollkommenen Erfolgen, die man beim Ein- 
meischen des Getreides und bei der Gährung der Getreidemei- 
sche erzielt hat, die Getreide-Branntweinbrennerei schon sehr 
verdrängt, in der Art, daß, wenn nicht noch hier und da aus 
Vorliebe des consumirenden Publicums für deu Kornbrannt 
wein Etwas davon zum Geuuffe erzeugt und derselbe theurer 
als der Kartoffelbranntwein bezahlt würde, die Getreide-Brannt 
weinbrennerei schon längst vom Schauplatze verschwunden wäre, 
um so mehr, als nur die Erzeugung von Schankbranntwein 
und dessen Selbstausschank im Kleinen, wobei er besser bezahlt 
wird, sie noch hält, aber bei der Erzeugung von Weingeist, 
als Haudelswaare daraus, dieser die Concurreuz mit dem wohl 
feilen Kartoffelweingeist nicht bestehen könnte. 
Daß durch diese mit der Zeit herbeigekommenen Verhält 
nisse die Getreide-Branntweinbrennerei bereits eine bedeutende 
Beschränkung erlitten hat und erleiden mußte, ist einleuchtend. 
Die Fortdauer des Bestehens dieser Verhältnisse wird zur 
Folge haben, daß diese Art, Branntwein zu erzeugen, endlich 
ganz aufhören muß. 
In letzterem Anbetrachte, die Beaufsichtigung dieses Ge- 
werbsbetriebes betreffend, hat man zwar für die Nebengewin 
nung von Preßhefe bei der Branntweinerzeugung außer der 
gewöhnlichen Branntweinsteuer vom benützten Gährbottichraum 
keine besondere Abgabe zu entrichten, und es steht die Neben 
nutzung der Branntweinmeische zur Gewinnung von Preßhefe 
gegen Anmeldung bei der Steuerbehörde jedem Branntwein 
brenner frei; allein in Bezug auf Benützung der Zeit, der Lo 
kalitäten und der Geräthe wird derselbe dabei etwas beschränkt. 
Die Umstände ferner, daß man den versteuerten Gährbottich 
raum nicht so vollständig benützen kann, als beim gewöhnlichen 
Betriebe, weil die benützten Gährbottiche, von deren Raumin 
halt die Steuer entrichtet wird, bei der Preßhefenerzeugung
	        
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