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Verbreitung und Vergrößerung der Kartoffel-Branntweinbren
nereien und die zweckmäßigen Meisch- und Gährmethoden, die
man dabei allmählig eingeführt hat, wodurch man in der That
zu oft erstaunenswerthen Ausbeuten gelangte, den Preis des
erzeugten Branntweins und Weingeistes bereits so herabgedrückt,
daß man bei den nicht im entsprechenden Verhältnisse stehenden
Preisen der verarbeiteten rohen Materialien — des Getreides
und der Kartoffeln — mit ihrer Ausgiebigkeit, und bei den im
Ganzen noch so unvollkommenen Erfolgen, die man beim Ein-
meischen des Getreides und bei der Gährung der Getreidemei-
sche erzielt hat, die Getreide-Branntweinbrennerei schon sehr
verdrängt, in der Art, daß, wenn nicht noch hier und da aus
Vorliebe des consumirenden Publicums für deu Kornbrannt
wein Etwas davon zum Geuuffe erzeugt und derselbe theurer
als der Kartoffelbranntwein bezahlt würde, die Getreide-Brannt
weinbrennerei schon längst vom Schauplatze verschwunden wäre,
um so mehr, als nur die Erzeugung von Schankbranntwein
und dessen Selbstausschank im Kleinen, wobei er besser bezahlt
wird, sie noch hält, aber bei der Erzeugung von Weingeist,
als Haudelswaare daraus, dieser die Concurreuz mit dem wohl
feilen Kartoffelweingeist nicht bestehen könnte.
Daß durch diese mit der Zeit herbeigekommenen Verhält
nisse die Getreide-Branntweinbrennerei bereits eine bedeutende
Beschränkung erlitten hat und erleiden mußte, ist einleuchtend.
Die Fortdauer des Bestehens dieser Verhältnisse wird zur
Folge haben, daß diese Art, Branntwein zu erzeugen, endlich
ganz aufhören muß.
In letzterem Anbetrachte, die Beaufsichtigung dieses Ge-
werbsbetriebes betreffend, hat man zwar für die Nebengewin
nung von Preßhefe bei der Branntweinerzeugung außer der
gewöhnlichen Branntweinsteuer vom benützten Gährbottichraum
keine besondere Abgabe zu entrichten, und es steht die Neben
nutzung der Branntweinmeische zur Gewinnung von Preßhefe
gegen Anmeldung bei der Steuerbehörde jedem Branntwein
brenner frei; allein in Bezug auf Benützung der Zeit, der Lo
kalitäten und der Geräthe wird derselbe dabei etwas beschränkt.
Die Umstände ferner, daß man den versteuerten Gährbottich
raum nicht so vollständig benützen kann, als beim gewöhnlichen
Betriebe, weil die benützten Gährbottiche, von deren Raumin
halt die Steuer entrichtet wird, bei der Preßhefenerzeugung