Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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bis zweimal wiederholt, um die ihr anhängende, stets säuerliche 
Meische möglichst vollkommen zu entfernen; hierauf wird der 
Hefensatz in einen Leinenbeutel gebracht, nach erfolgtem Abtropfen 
darin mäßig gepreßt und dadurch in einen knetbaren steifen 
Teig verwandelt, der gewöhnlich in Pakete zu je 1 U Gewicht 
gebracht und so in den Handel gesetzt wird. An kühlen Orten 
und wohl verpackt läßt sich diese Hefe nun einige Wochen, 
ohne eine wesentliche Veränderung zu erleiden, anfbewahren. 
Sie soll gelblichweiß, nicht zähe sein, und keinen säuerlichen, 
sondern einen angenehmen, obstartigen Geruch besitzen. An der 
Luft färbt sie sich an der Oberfläche immer etwas dunkler und 
wird endlich bei mehrer Austrocknung rissig. Knetet man sie 
mit etwas getrocknetem Weizenstärkmehl oder mit künstlich ge 
trocknetem Kartoffelstärkmehl an, so wird sie bröckelig, läßt sich 
an der warmen Luft in kurzer Zeit übertrocknen und liefert 
nun trockene Hefe oder Hefenpulver. Dieser Zusatz ist un 
schädlich; er vermindert bei gleichem Gewichte allerdings ihre 
Ausgiebigkeit, aber er versetzt sie dadurch in den trockener» Zu 
stand, daß er ihr etwas Wasser entzieht, so wie er auch ihren 
Zusammenhang aufhebt und sie dadurch zum schnellern Trock 
nen bringt, wodurch ihre Haltbarkeit vermehrt wird. 
Insofern diese Hefengewinnung als Nebennutzung der Ge 
treide-Branntweinbrennerei betrieben wird und die erzeugte 
Hefe um einen entsprechenden Preis verkauft werden kann, mag 
sie allerdings einigen Vortheil mehr bringen, als die Benützung 
der Meische auf Branntwein allein liefern würde; allein sie 
führt auch mehre Nachtheile mit sich, die hier einer nähern 
Würdigung unterzogen werden sollen. 
Diese Nachtheile beziehen sich: 1) auf den ökonomischen 
Betrieb; 2) auf die Qualität der erzeugten Hefe, und 3) auf 
den vorhergehenden chemischen Proceß. 
In der ersten Beziehung wurde schon bemerkt, daß bei 
dem Umstande, wo der nothwendig zu erregenden kräftigen 
Gährung wegen, die gährende Meische einen größer» Steig 
raum erfordert, der versteuerte Gährbottichraum nicht so mit 
Meische angefüllt werden darf, als dieß bei der bloßen Benüz- 
zung der Meische auf Branntwein geschehen kann, so daß sich 
der entrichtete Steuerbetrag auf eine kleinere Menge Meische, 
mithin auch auf eine geringere Branntweinausbeute repartirt, 
was den Erzeugungspreis des Branntweins erhöht. Weiter
	        
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