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Zu einer Sorte Medoc ähnlichem Wein:
72 Kannen Siruplösung,
13 U Brombeeren,
2 U Heidelbeeren.
Nach der Hauptgährung wurden die Jungweine zur Abson
derung der Fruchtschalen und Kerne durch ein Haarsieb geseiht,
die Jungweine in Lagerfässer gefüllt, % bis 3 / 4 Jahre im Keller
der Nachgährung überlassen, worauf sie in Flaschen abgezogen
worden.
Der Rückstand von den Früchten gab Essig.
Der Wein war völlig klar und durchsichtig, von angenehmen
Geschmack. Mit dem Ansatz zu dergleichen Weinen könne man
wechseln und auf diese Weise Weinsorten von mancherlei Ge
schmack bereiten.
Künstlicher Wein mit Anwendung von Weintraubenmeisch
als Gährmittel.
Obwohl diese Bereitungsart künstlicher Weine noch unter
die Rubrik der vorigen gehört, so soll sie hier doch speciell be
handelt werden, weil sie die wichtigste ist. Schon die Aufschrift
X gibt zu erkennen, daß der Weintraubenmeisch das Vergährungs-
mittel des Stärkezuckers hierbei sei. Er wirkt gährungserre-
gend auf denselben, weil die Obst- und Beerensäfte in der
Regel mehr Ferment enthalten, als zur Vergährung des in
ihnen enthaltenen Zuckers nothwendig ist, so daß sie im Stande
sind, noch eine gewisse Menge zugesetzten Zuckers durch Gäh-
rung zu zersetzen. Aber diese Zuckermenge ist durch den Fer
mentgehalt im Safte beschränkt, und einige Versuche mit Trau-
benmeisch haben mir gezeigt, daß man nicht mehr anwenden
dürfe, als schon in dem Safte Zucker enthalten, wenn die
Vergährung noch vollständig erfolgen soll, so daß das im Safte
enthaltene Ferment hinreicht, noch einmal so viel Zucker zu
zersetzen, als davon schon in demselben vorhanden ist. Dieß
ist vollkommen befriedigend und für die Praxis der Weinerzeu
gung von größter Wichtigkeit. Ob sich dabei weniger neu
gebildete Hefe ausscheidet, und von welcher'Beschaffenheit diese
Hefe ist, habe ich bis jetzt noch nicht bestimmen können.
Wir gelangen dadurch zu zwei bestimmt ausgesprochenen
Grenzen, nämlich zu der einen, wobei schwacher oder saurer
Weinmost durch Zusatz von Zucker oder Zuckerlösung aufge-
Balling'S GLhrungschemie. II. 2. 9