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Die zweite Frage, die Rückzahlung der entrichteten Brannt
weinsteuer betreffend, wenn der Branntwein (oder Weingeist
in mit Wasser verdünntem Zustande) statt zum Genusse zur
Essig- und Bleizuckerbereitung verwendet wird, so besteht eine
solche in einigen Zollvereins-Staaten in der That; nur wird
dabei unter steuerämtlicher Aufsicht, um eine mögliche Bevor-
theilung des Steuergefälls zu verhindern, eine Versetzung des
dazu verwendeten Branntweins oder Weingeistes mit Substanzen
vorgenommen, welche denselben zum Genusse untauglich machen
und auch zugleich eine einfache und wohlfeile Reinigung des
selben verhindern. Als! solche Zusätze hat man verschiedene
Substanzen vorgeschlagen, wie Kampfer, Holz- oder Steinkoh-
lentheer, indem die Reinigung dann ungemein schwierig ist und
die Kosten derselben den Betrag der Steuerrückzahlung über
steigen, so daß man erstere wohl unterlassen wird.
Den Kampfer will man dazu nicht als vollkommen aus
reichend anerkennen; der Theer (Brenzöl) hat dazu Anwendung
gefunden, allein es scheint dem Fabrikanten damit wenig ge
nützt zu sein, weil, wenn die Gegenwart desselben im ver
dünnten Branntwein auch die Essigbildung nicht hindert, doch
die Erzeugung reinen Bleizuckers aus mit solchem Brenzöl
verunreinigten Essig erschwert und jener aus Holzessig ähnlich
gemacht wird, wobei man die größte Mühe hat und die be
deutendsten Kosten aufwenden muß, um vorerst das Brenzöl
aus dem Holzessig zu entfernen.
Die Sache scheint aber viel einfacher, und wenn Unter
nehmer Lust haben, Bleizucker aus Branntweinessig zu erzeugen,
ein Unternehmen, welches man kräftig fördern sollte, um den
Bleizucker nicht fortwährend aus dem Auslande beziehen zu
müssen, ohne Versetzung des dazu verwendeten Branntweins
mit fremdartigen, die Fabrikation erschwerenden Stoffen aus
führbar zu sein, wenn dabei auf folgende Umstände Rücksicht
genommen wird.
Die Rückzahlung der eingehobenen Steuer von dem zur
Bereitung des Bleizuckers nach vorausgegangener Essigbildung
verwendeten Branntwein bezweckt eine Erleichterung und Be
günstigung dieser Fabricatiou. Um jedoch den Steuerfond keiner
Bevortheilung auszusetzen, muß die Steuerbehörde sich
1. in genaue Kenntniß setzen von der Menge des dazu
verwendeten Branntweins oder Weingeistes und von ihrem