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geeignet ist, die dießfalls erhobenen und bestehenden Schwie
rigkeiten zu beseitigen.
Das Verzehrungssteuergesetz (in Österreich z. B.) nimmt als
Basis des Steuerausmaßes an, daß vom Wiener Eimer Brannt
wein von 20° B. 3 st. C. M., vom Eimer Weingeist von 30°
B. aber 4 fl. 30 kr. C. M. an Steuer entrichtet werden
sollen, wobei jedoch die Steuer nicht von der Menge und
Gradhaltigkeit des erzeugten Productes, sondern von dem be
nützten Gährbottichraum erhoben wird. Nach diesem Ausmaß
haben die betreffenden Bleizuckerfabrikanten auch die Rückver
gütung der gezahlten Steuer für den von ihnen verarbeiteten
Branntwein rc. beansprucht. Dieß scheint nun nicht ganz billig
zu sein. Eben in Folge jener Steuererhebung vom benützten
Gährbottichraum hat man es durch Cultur des Dickmeischens
und Vergährens dahin gebracht, daß der Spiritusfabrikant nicht
mehr 20 Eimer Gährbottichraum zur Erzeugung von 1 Eimer
Branntwein, wie dieß das Steuergesetz angenommen hat, be
darf, sondern daß dazu nur 6 2 / 3 bis 10 Eimer versteuerter
Gährbottichraum erfordert werden, so daß er statt 3 fl. und resp.
4 fl. 30 kr. C. M. pr. Eimer Branntwein und Weingeist wirk
lich nur 1 fl. bis 1 fl. 30 kr. für den Branntwein und 1 fl. 30 kr.
bis 2 fl. 15 kr. für den Weingeist bezahlt. (Gährungschemie,
Bd. II. Theil I. S. 367). Der Bleizuckerfabrikant, welcher
beim Ankäufe dieser Spirituosen jenen Steuerbetrag dem Er
zeuger derselben natürlich in dem dafür gezahlten Preise ver
güten muß, hat demnach auch nur Anspruch auf die Rückver
gütung dieser ermäßigten Steuerbeträge Seitens der Steuer-
casse, weil diese auch nicht mehr dafür eingenommen hat, und
dann wird die Verleitung zu einer möglichen Bevortheilung
des Steuergefälls durch Nichtverwendung der fraglichen Spi
rituosen zur Essig- und Bleizuckerfabrication unl so geringer
sein, so daß jede Befürchtung derselben beschwichtigt erscheinen
muß.
Unter diesen Umständen würde der inländischen Bleizucker
fabrication immerhin noch ein erheblicher Vorschub geleistet
werden können, wenn der Fabrikant es nicht vorziehen oder
besser rentirend finden sollte, sich dazu andere Essigsorten zu
erzeugen, wobei keine Steuerentrichtung Statt findet, und den
erzeugten Essig durch Destillation zu reinigen und zu verstärken.