Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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zu schlagen, clen man jedesmal mit einer durchlöcherten hölzer 
nen Schaufel abnimmt und in eine ebenso dache, reine Wanne 
bringt (die am Boden mit einem Zapfen versehen sein muss), bis 
nur ungefähr ein Mass trübes Wasser zurückbleibt, welches nicht 
schäumt und weggeschüttet wird. Den Hefenschaum in der Wanne 
deckt man zu und lässt ihn bis zum andern Morgen ruhig stehen, 
worauf man das davon am Boden abgesetzte Wasser durch das 
Zapfenloch ablässt. Die Hefe hat nun nach diesem Auswaschen 
nicht den geringsten Geschmack und Schärfe mehr. Zu 15 K 
der gewaschenen Hefe setze man 2 Lotli Zucker, 3 Loth Wein 
geist und beiläufig 4 Maass gekühlte Würze zu, mengt Alles 
wohl durch einander und deckt den Zuber zu. Es beginnt eine 
Gährung, die Hefe hebt sich und nach einer Stunde kann sie 
zum Stellen der Würze im Zusammengussstock verwendet wer 
den, weshalb diese Vorbereitung derselben etwa eine Stunde frü 
her geschehen muss. * 
Der Nutzen des Weingeistzusatzes zur Hefe ist hierbei nicht 
einzusehen, der Zusatz von Zucker ist überflüssig; das beschrie 
bene Auswaschen derselben mit Wasser, so wie ihre Vorberei 
tung mit Würze, ist aber jedenfalls nützlich. 
Manche Bierbrauer pflegen dem Hopfenbier vor dem Auffül 
len der Fässer damit etwas Malzmehl zuzusetzen, indem sie vor 
geben,' dadurch die Hefe zu verjüngen, zu vermehren und die 
Gährung zu beschleunigen. Dass dabei die Menge der ausge 
schiedenen Hefe etwas vermehrt wird, ist richtig; aber nicht 
etwa durch mechanische Vermengung, sondern durch chemische 
Wirkung des Malzmehles, weil es, wie schon erklärt worden, 
eine vollständigere Vergährung, mithin eine grössere Hefenpro- 
duction bedingt. 
Das Hopfenbier ist zum gänzlichen Auffüllen der Bierfässer 
nach beendigtem Hefenausstoss unzureichend. Um die Fässer 
spundvoll zu machen, wird daher Bier von demselben Gebräue 
aus einem dazu bestimmten Fasse abgezogen (das Füll hier) 
und die übrigen Fässer damit vollends aufgefüllt. In den öster 
reichischen verzehrungssteuerpflichtigen Ländern war hierzu ein 
steuerfreier Einlass von 5 pCt. des Gusses bestimmt, und, wenn 
er blos zum Auffüllen diente, dazu vollkommen ausreichend. In 
den meisten Fällen wird aber dieses letztere Auffüllen nicht mit
	        
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