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7 Eimer Winterbier oder (5 Eimer Sommerbier (Lagerbier) er
zeugt werden. Da 1 baierischer Biereimer = 47.90 W. Maass
ist, so beträgt die Schüttung daselbst für ein W. Fass (ä 170 W.
Maass) Würze zu Winterbier 1.837 W T . Metzen, und zu Sonnner-
(Lager-) Bier 2.143 W. Metzen.
In Sachsen schreibt die Brauordnung vor, aus 1 Scheffel
Gerste ä 130 (gemalzt) 2 Tonnen Bier zu 108 Dresdner Kannen
zu erzeugen.
Da nun 1 Dresdner Kanne = 0.658 Wiener Maass,
1 „ Tonne = 71.000 „ „
1 „ Pfund = 0.8347 „ Pfund,
und 1 „ Scheffel = 1.735 „ Metzen,
so kommt auf 1 Wiener Bierfass Würze ä 170 W. Maass eine
Schüttung von 2.1 Metzen.
In den Provinzen des österreichischen Kaiserstaates besteht
zur Zeit keine landesgesetzliche Schüttung. Die in Böhmen
landesübliche Schüttung ist 2 W. Metzen pr. Fass Würze zu
4 Eimer; auf den böhmischen Staats- und Fondsgütern dagegen
betrug dieselbe vorschriftsmässig 2 */ 8 Metzen.
Noch vor 80 bis 100 Jahren schüttete man in Böhmen 2
böhmische Strich = 3.04 W. Metzen Gerstendarrmalz auf 1 böh
misches Fass Bier zu 120 altböhmischen Pinten (162 W. Maass);
doch hatten die Fässer ein Uebermaass von 10 bis 15 Pinten.
Indessen würde man sehr irren, wenn man glauben wollte, dass
damals in Böhmen ein in gleichem Verhältnisse stärkeres Bier
erzeugt und getrunken worden sei. Damals nämlich wurde nur
die erste Würze zur Erzeugung des eigentlichen Bieres benützt;
die durch den Nachguss gewonnene zweite Würze wurde für sich
zu einem Dünnbier (Conventbier) verwendet und um einen viel
billigem Preis an die ärmere Volksclasse abgesetzt. Um so viel
war das Bier von geringerem Gehalte. Gegenwärtig aber wird
die erste und zweite Würze gemischt zur Erzeugung nur einer
Biersorte benützt, die Erzeugung von Dünnbier ist durch die
Gesetze untersagt, und so konnte um ein Bedeutendes an der
Schüttung abgebrochen werden, ohne die Stärke des Bieres we
sentlich zu beeinträchtigen.
Die Qualität des Gerstendarrmalzes ist seh'' verschieden, und
zwar:
a) nach jener der, der Mälzung unterworfenen rohen Gerste;
b) nach dem
c) nach jene
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