439
füllung der Rubriken eine« vorgedruckten Blanquets schriftlich
anzumelden. In dieser Anmeldung muss die Quantität der zu
erzeugenden Würze (Guss) und ihre Grädigkeit an Saccharime
ter, so wie die Menge der hierzu zu verwendenden Stoffe (—),
die benützten Werksvorrichtungen und Geräthschaiten benannt,
dann der Tag und die Stunde angegeben werden, wann das Ge
bräu beginnen und wann es endigen werde.
Von dem Steuereinnehmer des Bezirks wird gegen Erlag
der entfallenen Steuergebühr die Zahlungsbollete ausgefertigt
und der gewerbtreibenden Partei eingehändigt, welche dadurch die
Berechtigung erlangt, das angemeldete Gebräu zu unternehmen
und die hierzu bezeichneten Vorrichtungen und Gefässe zu ver
wenden.
Von der in Oesterreich stattfindenden Controle der Würze
mengen auf den Kühlstöcken, im Zusammengussstock und beim
Füllen war schon früher die Rede.
Die gefüllten Bierfässer müssen nun in das Piererzeugungs
register eingetragen und mit der Zahlungsbollete belegt werden,
wobei man zugleich den Biervorrath zu revidiren und sicherzu
stellen hat.
Ausser der angemeldeten Würzemenge darf weder Nachsud-
bier noch sonst ein Nebengetränk erzeugt werden. Die Erzeu
gung von Essigwürze und von Glattwasser durch Aufguss von
kaltem Wasser auf die Treber ist aber gegen vorschriftsmässige
Anmeldung gestattet.
Der Biervorrath, das Erzeugungs- und das Ausstossregister
müssen stets in Uebereinstiinmung sein, wovon sich die Steuer
behörde durch öftere Revisionen zu überzeugen hat. Das Ge
bräu muss in der angemeldeten Zeit beendigt werden.
Zur Erhebung des Extractgehaltes der Bierwürzen ist der
Gebrauch des Saccharimeters, von der Construction, wie
dieselbe in der Vorbereitungslehre beschrieben worden ist, und
die Anwendung desselben bei der mittleren Temperatur von 14°
R., welche dazu als Normaltemperatur vorgeschrieben wird, ein
geführt.
Die Verzehrungssteuer vom Bier wird nach der vollen auf
den Kühlstock gebrachten Menge und nach dem vor der Bei
mischung des Gährungsmittels durch Anwendung des amtlichen