Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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füllung der Rubriken eine« vorgedruckten Blanquets schriftlich 
anzumelden. In dieser Anmeldung muss die Quantität der zu 
erzeugenden Würze (Guss) und ihre Grädigkeit an Saccharime 
ter, so wie die Menge der hierzu zu verwendenden Stoffe (—), 
die benützten Werksvorrichtungen und Geräthschaiten benannt, 
dann der Tag und die Stunde angegeben werden, wann das Ge 
bräu beginnen und wann es endigen werde. 
Von dem Steuereinnehmer des Bezirks wird gegen Erlag 
der entfallenen Steuergebühr die Zahlungsbollete ausgefertigt 
und der gewerbtreibenden Partei eingehändigt, welche dadurch die 
Berechtigung erlangt, das angemeldete Gebräu zu unternehmen 
und die hierzu bezeichneten Vorrichtungen und Gefässe zu ver 
wenden. 
Von der in Oesterreich stattfindenden Controle der Würze 
mengen auf den Kühlstöcken, im Zusammengussstock und beim 
Füllen war schon früher die Rede. 
Die gefüllten Bierfässer müssen nun in das Piererzeugungs 
register eingetragen und mit der Zahlungsbollete belegt werden, 
wobei man zugleich den Biervorrath zu revidiren und sicherzu 
stellen hat. 
Ausser der angemeldeten Würzemenge darf weder Nachsud- 
bier noch sonst ein Nebengetränk erzeugt werden. Die Erzeu 
gung von Essigwürze und von Glattwasser durch Aufguss von 
kaltem Wasser auf die Treber ist aber gegen vorschriftsmässige 
Anmeldung gestattet. 
Der Biervorrath, das Erzeugungs- und das Ausstossregister 
müssen stets in Uebereinstiinmung sein, wovon sich die Steuer 
behörde durch öftere Revisionen zu überzeugen hat. Das Ge 
bräu muss in der angemeldeten Zeit beendigt werden. 
Zur Erhebung des Extractgehaltes der Bierwürzen ist der 
Gebrauch des Saccharimeters, von der Construction, wie 
dieselbe in der Vorbereitungslehre beschrieben worden ist, und 
die Anwendung desselben bei der mittleren Temperatur von 14° 
R., welche dazu als Normaltemperatur vorgeschrieben wird, ein 
geführt. 
Die Verzehrungssteuer vom Bier wird nach der vollen auf 
den Kühlstock gebrachten Menge und nach dem vor der Bei 
mischung des Gährungsmittels durch Anwendung des amtlichen
	        
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