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Saccharimeters zu ermittelnden Extract gehalte der Bierwürze
eingehoben.
Der Steuerbetrug wird nach der angemeldeten Anzahl der
Saccharimetergrade (der Extractprocente) berechnet und einge
hoben.
Für jeden Eimer Bierwürze von 9 Graden nach dem Saccha
rimeter wird ein Steuerbetrag von 79 Neukreuzer, und für jeden
Grad der Würze, den sie darüber zeigt, noch 7 Kreuzer, dem
nach z. B. für 1 Eimer Würze von 12° Sacch. an Steuer entrichtet,
für die ersten 9° Saacli. . . . 79 kr.
„ die drei Grade darüber . 21 kr.
Zusammen demnach . . .100 kr.
In den geschlossenen Städten wird dazu noch eine fixe Ge
bühr pr. Eimer und ein Gemeindezuschlag hinzugefügt.
Den Gewerbetreibenden wird 3 / 5 Grad über die angemeldete
Zahl in solcher Weise freigelassen, dass weder eine nachträgliche
Versteuerung gefordert, noch ein Strafverfahren eingeleitet wird,
so lange die Bierwürze nicht über 3 / 5 Saccharimeter-Grade schwe
rer befunden wird, als angemeldet wurde.
Aus diesen nur im Wesentlichen niitgetheilten Bierbesteue-
rungs-Vorschriften geht hervor, dass der Brauer, wenn er die Er
zeugung einer Würze von 12 pCt. Extractgehalt anmeldet und
versteuert, er dennoch eine Würze von 12 3 / 5 pCt. Extractgehalt
ohne Steueraufzahlung erzeugen kann.
Eiufluss tler Temperatur auf die Saccharimeter-Auzeigen der
Bierwürzen.
Die Bierwürzen, welche auf ihre Saccharimeter-Anzeige ge
prüft werden, haben auf den Kühlschiffen, im Zusammenguss-
stock oder in den Gährbottichen vor dem Zusatz des Gährmit-
tels nicht immer die Temperatur von 14° K., sondern sie sind
meistens von anderer Temperatur, entweder kälter oder wärmer.
Die Temperatur derselben hat aber einen Einfluss auf ihre Sac
charimeter-Anzeige. Ist die Bierwürze wärmer, so ist diese An
zeige kleiner, ist die Bierwürze kälter, so ist die Saccharimeter-
Anzeige grösser, als sie bei der festgesetzten Normaltemperatur
von 14° K. sein würde.
Der Einfluss, welchen die Temperatur auf die Saccharimeter-