Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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Gegen die Erzeugung und den Verkauf verfälschten oder 
schlechten Biers sind die bestimmtesten Verfügungen getroffen. 
Ein verfälschtes Bier wird vorbehaltlich der criminellen Be 
strafung des Brauers vernichtet. Die Untersuchung steht dem 
Landphysikus zu. Wer ein an Malz und Hopfen zu schwaches 
Bier ausgiebt, verfällt in eine dem Local-Armenfonde zukommende 
Strafe von 6 Pfg. für jedes Maass des bei ihm gefundenen Biers 
dieser Art. 
Das Bier wird geprüft und verglichen mit gesetzmässig star 
ken Bieren von den Bierbeschauern und Polizeibehörden. 
Für die Alterirung der Biere haften zunächst die Detail 
verkäufer, die ihren Regress an dem Brauer im ordentlichen 
Rechtswege nehmen können. Wird der Brauer vom Wirtlie ge 
nannt, so ist bei demselben sogleich eine Kellervisitation vorzu 
nehmen, und wird er in Folge derselben für schuldig erkannt, 
so fällt er in eine Strafe von 40 ff., die hei Wiederholungsfällen 
verdoppelt und vervierfacht wird. 
Jeder Wirth ist verpflichtet, einen bestimmten Brauer an- 
zunelmien, von welchem er für das Jahr sein Bier bezieht, und 
von dem er nur in besonders namhaft gemachten Fällen abgehen 
darf, widrigens er in Strafe verfällt. 
Zu Michaelis muss sich deshalb der Wirth gegen den Brauer 
erklären; der abzuschliessende Vertrag ist auf ein Jahr bindend, 
und wird er nicht zeitig gekündigt, als prolongirt angesehen. 
Wenn der Wirth seinen Brauer verlässt, muss er seine bei ihm 
gemachten Bierschulden erst berichtigen, für deren Eintreibung 
den Gerichten Beschleunigung und starke Execution anbefoh 
len ist. 
Bei der Bieruntersuchung darf niemals die ganz unzuver 
lässige Bierwaage angewendet werden; das Bier darf niemals im 
Locale der Polizeibehörde, sondern nur im Vorkeller des Wir- 
thes oder Brauers untersucht werden; alle Kellervisitationen sind 
mit dem 30. April jeden Jahres geschlossen und nur in der Zeit 
von 6—9 Uhr Morgens oder von 5—6 Uhr Abends vorzuneh- 
men. Alles bei sonstiger Nichtigkeit der Untersuchungen und 
Visitationen. 
Die Verordnung vom 19. Mai 1825 bestimmt, dass zu 35 
Eimer Winterbier 5 Scheffel Malz und 15 S Hopfen, zu 30 Ei-
	        
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